Recht und Politik

Grundlage für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz bildet der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 8, Abs. 3 BV). Er verpflichtet den Gesetzgeber, für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung insbesondere in Familie, Arbeit und Ausbildung zu sorgen. Er sieht die Lohngleichheit von Mann und Frau vor. Verfassung und Gesetze bilden die Basis für eine gelebte Gleichstellung und verlangen Gleichstellungs-Einrichtungen (siehe BGE 1C_549/2010).

Die Gleichberechtigung ist in fast allen Bereichen umgesetzt, Frauen und Männer haben beinahe überall die gleichen Rechte. Wichtige Meilensteine waren das neue Eherecht von 1988, das Gleichstellungsgesetz von 1996, das revidierte Scheidungsrecht von 2000, das überarbeitete Namensrecht von 2013 und das gemeinsame Sorgerecht von 2014. Eine weiterhin bestehende Ungleichbehandlung ist zum Beispiel die ausschliessliche Militärpflicht für Männer. 

Verfassungsartikel und Demokratie verlangen Gleichstellung in allen Lebensbereichen
Die Verfassung gibt aber auch den Auftrag, nachweisbar für die tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu sorgen, also für eine ausgewogene Vertretung und Partizipation der Geschlechter in Politik, Wirtschaft, Bildung und Kultur.
Die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen ist das Qualitätsmerkmal einer Demokratie. In Baselland sind Frauen mit rund 39 Prozent im Landrat vertreten. Für eine lebendige Demokratie braucht es mehr Frauen und mehr Junge.
Die Gleichstellung der Geschlechter und das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind zentrale Grundsätze zahlreicher internationaler Abkommen. Auch sie verlangen Gleichstellungs-Einrichtungen und dienen als Leitlinien der Schweizer Gleichstellungspolitik. 

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