Partnerschaft
Können beide so viele Betreuungsaufgaben übernehmen, wie sie wirklich möchten? Wie wirkt sich eine Stellenreduktion auf die Berufslaufbahn und die berufliche Vorsorge aus? Sollen familienergänzende Betreuungsformen gewählt werden? Wie sieht die rechtliche Absicherung aller Beteiligten bei einer Trennung aus?
Diese Fragen bedürfen einer sorgfältigen Abklärung. Bei verheirateten Paaren regelt das Eherecht – und im Scheidungsfall das Scheidungsrecht – den Unterhalt für die Person, die nicht oder nur reduziert erwerbstätig ist, weil sie in der Regel die Hauptverantwortung für die Betreuung der Kinder übernimmt.
Bei Konkubinatspaaren ist dies nicht per Gesetz geregelt. Reduziert einer der beiden Elternteile seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung, empfiehlt sich daher ein Konkubinatsvertrag. Darin können die finanziellen Verpflichtungen während des Zusammenlebens und bei einer Trennung vereinbart werden.
Gemeinsames Sorgerecht ist nun die Regel
Nach aktuellem Sorge- und Unterhaltsrecht behalten beide Eltern bei einer Scheidung in der Regel die elterliche Sorge. Auch Konkubinatspaare können nach einer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder beantragen.
Gemäss dem Kindesunterhaltsrecht, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, beteiligt sich jeder Elternteil nach seinen Kräften am Unterhalt seiner Kinder (vgl. Art. 276 ZGB) – also an den direkten Kosten (Unterhalt) und den indirekten Kosten (Pflege und Erziehung). Dies unabhängig von Zivilstand, Zusammen- oder Getrenntleben, Obhut etc.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Weitere Informationen zur Ehe finden sich hier.