Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist sehr weit verbreitet – auch am Arbeitsplatz. Dabei sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, ihr Personal zu schützen.
Auch wenn Menschen immer wieder Grenzen überschreiten: Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Es versteht darunter ein belästigendes Verhalten mit sexuellem Bezug, das die Würde der Betroffenen verletzt. Darunter fallen etwa:
- anzügliche Bemerkungen
- sexistische Sprüche und Witze
- Zeigen oder Aufhängen von pornografischem Material
- Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen
- unerwünschter Körperkontakt und aufdringliches Verhalten
- Schwerwiegende Formen wie sexuelle und körperliche Übergriffe, Verfolgung inner- und ausserhalb des Betriebs, Nötigung oder Vergewaltigung sind strafrechtlich relevant.
Sexuelle Belästigung kann von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, aber auch von Klientinnen und Kunden ausgehen. Und dies während der Arbeit, in Pausen oder bei Betriebsanlässen.
Sexuelle Belästigung kommt auch in Schulen vor, an der Universität, im Spital, in Freizeiteinrichtungen, auf der Strasse, in den eigenen vier Wänden etc.
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgebende, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern.
Schutz beim Kanton Basel-Landschaft
Arbeiten Sie in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft, so finden Sie mögliche Anlaufstellen und die rechtlichen Grundlagen unter «Gleichstellung für Kantons-Mitarbeitende» > Sexuelle Belästigung.
Was tun bei sexueller Belästigung?
Was können Sie tun, wenn Sie sexuell belästigt werden?
- Wenn Sie sich von jemandem sexuell belästigt fühlen, versuchen Sie sofort und bestimmt zu sagen, dass Sie dieses Verhalten nicht wünschen.
- Machen Sie sich keine Vorwürfe: Sie haben das Recht, allen gegenüber, also auch Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Ihr Unbehagen auszudrücken und sich ein bestimmtes Verhalten zu verbitten. Wenn Sie die Belästigung ignorieren, kann dies als stille Zustimmung aufgefasst werden.
- Wenn die Belästigung anhält, so halten Sie die Vorkommnisse schriftlich fest. Sprechen Sie auch mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Umgebung. Vielleicht sind weitere Personen betroffen, und Sie können sich gemeinsam zur Wehr setzen. Wenn Sie sich gegen sexuelle Belästigung wehren, sind Sie gegen Rachekündigung geschützt.
- Scheuen Sie sich nicht, sich Hilfe zu holen, denn die psychische und physische Belastung kann gravierend sein. Manche Arbeitgebende haben Vertrauenspersonen oder eine andere Ansprechstelle bezeichnet, an die Sie sich vertraulich wenden können. Zudem bietet Ihnen Gleichstellung BL Beratung.
- Sie können sich auch an Vorgesetzte, HR-Verantwortliche oder die Personalabteilung wenden. Dabei müssen Sie sich bewusst sein: Diese sind verpflichtet, rasch zu reagieren, um den Fall abzuklären und die sexuelle Belästigung zu stoppen. Die Vertraulichkeit Ihrer Information kann darum nicht mehr vollumfänglich garantiert werden.
- Falls Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber der Präventions- und Interventionspflicht nicht nachkommt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben wenden.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für alle Mitarbeitenden» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie vermuten, dass Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt werden?
- Sprechen Sie die betroffene Person an. Ermutigen Sie sie, die unerwünschte Verhaltensweise zurückzuweisen, also «Nein» zu sagen. Falls in Ihrem Betrieb vorhanden, informieren Sie über die Hilfe durch Vertrauenspersonen oder eine andere Ansprechstelle.
- Weisen Sie die belästigende Person darauf hin, dass ihr Verhalten unzulässig ist.
- Wenn die Belästigung anhält, können Sie die belästigte Person beispielsweise zu einem Gespräch mit Vorgesetzten begleiten. Sie können sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stellen und sind dabei gegen Rachekündigung geschützt.
Was müssen und können Sie tun, um als Vorgesetzte/r oder HR-Verantwortliche/r sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu stoppen?
In vorgesetzter Funktion sind Sie verpflichtet, für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre zu sorgen und bei Vorfällen zu handeln. Darum:
- Sprechen Sie das Thema sexuelle Belästigung präventiv an und beziehen Sie Stellung: Sexuelle Belästigung wird in Ihrem Betrieb oder Team nicht geduldet. Betriebe halten dies am besten schriftlich in einem Reglement fest und definieren das Vorgehen bei Vorfällen. Sie können z. B. Vertrauenspersonen bezeichnen, die Betroffene vertraulich beraten.
- Bekräftigen Sie die Nulltoleranz regelmässig. Vergessen Sie dabei nicht, auch Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und Aushilfskräfte zu informieren.
- Wenn Sie sexuelle Belästigung in Ihrem Team bemerken oder davon erfahren, stoppen Sie diese sofort. Gemäss Gleichstellungsgesetz dürfen Sie nicht untätig bleiben. Sie sind dazu verpflichtet, Mitarbeitende zu schützen.
- Stärken Sie der belästigten Person den Rücken und zeigen Sie ihr Handlungsmöglichkeiten auf.
- Klären Sie die Vorfälle sorgfältig ab. Suchen Sie das Gespräch mit der belästigenden Person. Holen Sie sich vor diesem Gespräch auch Information und Rat bei den Vertrauenspersonen, anderen Beratungsstellen oder dem zuständigen Rechtsdienst. Das Gespräch sollte nicht in einem Teamsetting oder im Beisein der belästigten Person stattfinden. Falls die Sachlage nicht eindeutig ist, können Sie auch eine spezialisierte externe Stelle mit einer Untersuchung beauftragen.
- Wenn die Abklärungen ergeben, dass eine sexuelle Belästigung stattgefunden hat: Verhängen Sie angemessene Sanktionen und ergreifen Sie allfällige Massnahmen zur Entschädigung der belästigten Person. Informieren Sie die Mitarbeitenden kurz und sachlich.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für HR und Führungskräfte» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie selber Grenzen überschreiten?
- Sexuelle Belästigung ist für Betroffene sehr belastend. Seien Sie darum ehrlich zu sich selbst: Haben Sie Grenzen nicht eingehalten oder als störend empfundenes Verhalten fortgeführt?
- Persönliches Verhalten ist veränderbar. Machen Sie sich klar, dass Sie in vielen anderen Situationen im gesellschaftlichen Umgang ein gutes Gespür dafür entwickelt haben, was angemessen ist und was nicht.
- Entschuldigen Sie sich bei der belästigten Person.
- Sprechen Sie bei Bedarf mit einer Fachperson über die Belästigung.