- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Finanzverwaltung
- Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Finanzpolitische Instrumente
Seit dem 1. Januar 2018 ist das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) in seiner jetzigen Form in Kraft. Die staatlichen Aufgaben und Finanzen werden im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) konsequent über vier Jahre geplant und gesteuert. Das FHG stärkt die Rolle und die Einflussmöglichkeiten des Landrates auf die Planung der Aufgaben und der Finanzen und justiert sie auf der richtigen Flughöhe. Der Landrat kann sich somit auf die mittelfristige strategische Planung und Steuerung des Kantons konzentrieren.
Wichtige Elemente:
- Der Budget- und der AFP-Antrag
- Das Kreditrecht
- Der mittelfriste Ausgleich
- Der Schutz des Eigenkapitals
- Die Ausgabenkompetenzen von Landrat und Regierungsrat
- Das Ausgabenrecht
- Die Aufgabenüberprüfung
Der Budget- und der AFP-Antrag
Die Mitglieder des Landrates können Budgetanträge stellen. Zudem können sie mit dem AFP-Antrag auf die drei darauffolgenden Finanzplanjahre Einfluss nehmen und das Aufgaben- und das Projektportfolio des Kantons beeinflussen. Der Landrat beschliesst das Budget für das kommende Jahr und genehmigt die folgenden drei Planjahre im AFP.
Budgetantrag
Betrifft das Budgetjahr (AFP-Jahr 1)
Beinhaltet einen Budgetkredit pro Dienststelle:
- Personalaufwand
- Sachaufwand
- Transferaufwand
- Investitionsausgaben
AFP-Antrag
Betrifft die Finanzplanjahre (AFP-Jahre 2-4)
Kann weitere Elemente des AFP beinhalten:
- Aufgaben
- Indikatoren
- Projekte
- Finanzzahlen
Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Der Regierungsrat erstellt eine Landratsvorlage mit allen Budget- und AFP-Anträgen. Die Vorlage wird im Dezember im Rahmen der AFP-Debatte beraten. Die Änderungen aus den vom Landrat beschlossenen Budget- und AFP-Anträgen werden sofort umgesetzt. Ein Antrag auf eine Gesetzesänderung kann nicht über einen AFP-Antrag erfolgen, sondern muss weiterhin zum Beispiel in Form einer Motion gestellt werden.
Für die Eingabe eines Budget- oder AFP-Antrages gibt es für die Landrätinnen und Landräte ein Formular.
Das Kreditrecht
Der Landrat bewilligt vier Budgetkredite pro Dienststelle: für den Personalaufwand, den Sach- und übrigen Betriebsaufwand, den Transferaufwand (Staatsbeiträge und übriger Transferaufwand) und die Investitionsausgaben. Die Direktionen und die Landeskanzlei dürfen ihre Budgetkredite grundsätzlich nicht überschreiten, sonst muss der Regierungsrat beim Landrat einen Nachtragskredit beantragen. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat selber eine Kreditüberschreitung beschliessen. Er informiert die Finanzkommission mindestens zweimal jährlich darüber und erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht dazu.
Der Regierungsrat erhält drei Steuerungsberichte (SB) pro Jahr:
- SB I zum Ende des 1. Quartals (Mai)
- SB II zum Ende des 2. Quartals (August)
- SB III zum Ende des 3. Quartals (November)
Die Steuerungsberichte enthalten:
- Die Erwartungsrechnung
- Die Nachtragskreditanträge an den Landrat (nur SB I und II)
- Die Kreditüberschreitungsanträge an den Regierungsrat
Nachtragskredit (§ 25 FHG)
Reicht ein Budgetkredit einer Dienststelle nicht aus, muss vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen ein Nachtragskredit beschlossen werden.
Kreditüberschreitung (§ 26 FHG)
Reicht ein Budgetkredit einer Dienststelle nicht aus, und gilt mindestens eine der folgenden Bedingungen, kann vom Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschlossen werden.
- Dringlichkeit (ein Aufschub der Ausgabe ist nicht möglich)
- Kein Entscheidungsspielraum vorhanden
- Geringe Überschreitung (max. 200'000 Franken und max. 10 Prozent des Budgetkredites)
- Spezialfall Investitionsvorhaben: Das gesamt beschlossene Volumen des Investitionsbudgets wird nicht überschritten.
Kreditübertragung (§ 27 FHG)
Nicht ausgeschöpfte Budgetkredite können unter folgenden Bedingungen vom Regierungsrat auf das nächste Jahr übertragen werden.
- Kreditübertragung ist einmalig und nur wenn eine Verzögerung eines Projektes vorliegt.
- Übertragung muss mindestens 50'000 Franken betragen und darf maximal so hoch sein wie der nicht ausgeschöpfte Anteil des Budgetkredites.
Der mittelfristige Ausgleich
Das Finanzhaushaltsgesetz schreibt vor, dass der Landrat für den mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung sorgt, und dass ihm der Regierungsrat dafür einen Entwurf des AFP vorlegt, welcher die Bestimmungen der Schuldenbremse einhält. Die Schuldenbremse fordert, dass die Erfolgsrechnung innert vier Jahren unter Berücksichtigung der vergangenen vier Jahre ausglichen werden muss. Die Summe der acht Jahresergebnisse in der Erfolgsrechnung muss immer einen positiven Wert ergeben. Sonst muss der Regierungsrat Reduktionen auf der Aufwandseite vornehmen.
| Beträge in Millionen Franken | Rechnung 2022 | Rechnung 2023 | Rechnung 2024 | Budget 2025 | Budget 2026 | Finanzplan 2027 | Finanzplan 2028 | Finanzplan 2029 |
| Saldo Erfolgsrechnung | 95 | -94 | 157 | -67 | -33 | 43 | 48 | 54 |
| Summe | +204 | |||||||
Quelle: AFP 2026-2029 LRV
Der Schutz des Eigenkapitals
Das Eigenkapital soll mehr als den Warnwert von 8 Prozent des Gesamtaufwandes des Kantons betragen, und den Mindestwert von 4 Prozent nicht unterschreiten.
Wird der Warnwert unterschritten, muss der Regierungsrat der Finanzkommission Möglichkeiten für den mittelfristigen Aufbau von zusätzlichem Eigenkapital aufzeigen.
Wird der Mindestwert unterschritten, muss der Fehlbetrag innerhalb von vier Jahren abgetragen werden.
Die Ausgabenkompetenzen von Landrat und Regierungsrat
Regierungsrat und Landrat bewilligen Ausgaben im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenzen:
| Neue Ausgaben | Gebundene Ausgaben | |||
| Landrat* (inkl. fakultatives Referendum) | mehr als 1'000'000 | mehr als 200'000 | - | - |
| Regierungsrat | bis 1'000'000 | bis 200'000 | unbegrenzt | unbegrenzt |
| Direktionen (Ausgaben im Hoch- und Tiefbau) | bis 500'000 | bis 100'000 | bis 500'000 | bis 100'000 |
| Direktionen | bis 300'000 | bis 100'000 | bis 300'000 | bis 100'000 |
|
Zahlungsanweisung |
bis 20'000 | |||
| Ausgaben gemäss §41 Vo FHG | ||||
*Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden Ausgabenbeschlüsse des Landrates der Volksabstimmung unterbreitet (fakultatives Finanzreferendum).
Das Ausgabenrecht
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen müssen eine der finanziellen Bedeutung angemessene Wirtschaftlichkeitsrechnung enthalten.
Tätigung einer Ausgabe (§ 33 FHG)
Voraussetzungen:
- Rechtsgrundlage: Legalitätsprinzip
- Budgetkredit: Finanzierung
- Ausgabenbewilligung: Sachentscheid
Rechtsgrundlagen sind:
- Rechtssätze und Staatsverträge
- Gerichtsentscheide
- Volksentscheide
- Referendumsfähige Landratsbeschlüsse
Bewilligung einer Ausgabe (§ 37 FHG)
Die Ausgabenbewilligung:
- ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben und Vorhaben bis zum bezeichneten Betrag.
- ist vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen einzuholen.
Eine finanzielle Verpflichtung wird zum Beispiel durch eine Auftragsvergabe oder eine Unterzeichnung einer Leistungsvereinbarung eingegangen.
Ausgabenbewilligungen des Landrates
- Objektausgabenbewilligung: Ausgaben für ein einzelnes Objekt oder Vorhaben
- Rahmenausgabenbewilligung: Ausgaben für mehrere ähnliche Objekte oder Vorhaben
Bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen entscheidet der Regierungsrat über die Aufteilung der Ausgaben in einzelne Teile.
Erhöhung der Ausgabenbewilligung (§ 39 FHG)
- Reicht der einst bewilligte Ausgabenbetrag nicht (mehr) aus, muss eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung eingeholt werden.
- Die Zuständigkeit richtet sich nach der neuen «Gesamtausgabe» (= bereits bewilligter Betrag + Erhöhung). Liegt die Erhöhung der Ausgabenbewilligung in Kompetenz des Landrats, so unterliegt die Erhöhung ab einem Betrag von 1 Million Franken dem fakultativen Referendum.
Die Aufgabenüberprüfung
Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit. Er bestimmt, wann welche Aufgabenfelder überprüft werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge. Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen und entsprechende Massnahmenvorschläge.
Quellen:
Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG)