Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder

Was sind Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder und was bieten sie?
Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder sind in erster Linie Kindertagesstätten (Kitas) und schulergänzende Betreuungsangebote (inkl. Tageskindergärten und -schulen). Diese Betreuungseinrichtungen werden vom Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) bewilligt und beaufsichtigt (bei Tageskindergärten und -schulen ist das AKJB nur für die Bewilligung und Beaufsichtigung des Betreuungsteils zuständig, für die Bewilligung gemäss Bildungsgesetz und Verordnungen liegt die Zuständigkeit beim Amt für Volksschulen).
Zusammen mit ausgebildeten Fachpersonen, wie z.B. Fachfrauen und -männern Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung, KleinkindererzieherInnen oder SozialpädagogInnen, KindheitspädagogInnen HF und weiteren Betreuungspersonen gestalten die Kinder den Alltag in Gruppen. Die Kinder besuchen die Tagesbetreuungseinrichtung meist zwischen 1 und 5 Tagen in der Woche.

Eltern/Sorgeberechtigte:
Die Suche nach geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für Ihr Kind erfolgt auf Ihre Initiative. Der Kanton Basel-Landschaft führt keine zentrale Vermittlungsstelle, die über die freien Plätze in Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder Auskunft gibt. Sie können sich jedoch direkt bei den Einrichtungen über vorhandene freie Plätze informieren.

Die Angebote sind kostenpflichtig. Einige Gemeinden subventionieren ihre Tagesbetreuungseinrichtungen direkt, andere haben die sog. Subjektfinanzierung eingeführt, d.h. die Betreuungsbeiträge werden auf Gesuch entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern von der Gemeinde mitfinanziert. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Wohngemeinde oder bei der Tagesbetreuungseinrichtung, ob und unter welchen Bedingungen Sie von allfälliger finanzieller Unterstützung profitieren können.
Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich nicht an der Finanzierung von Betreuungsplätzen.

Die Adressen der durch das AKJB bewilligten und beaufsichtigten Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder im Kanton Basel-Landschaft finden Sie hier: Bewilligte Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder in BL .
Eine Übersicht zu Gemeinden mit Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder in BL (Kindertagesstätten und schulergänzende Betreuungsangebote) finden Sie auf dieser Karte .

Unter www.kinderbetreuung-schweiz.ch können Sie ebenfalls nach Angeboten familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Region suchen.

Beanstandungen über Einrichtungen:
Bei Beanstandungen über Tagebetreuungseinrichtungen für Kinder im Kanton Basel-Landschaft wenden Sie sich in erster Linie an die Leitung der jeweiligen Einrichtung bzw. an die von der Einrichtung angegebene Kontaktperson. Können die Differenzen nicht mit der Einrichtung direkt geklärt werden, wenden Sie sich in einem nächsten Schritt ans AKJB . Ihre Meldung wird überprüft und der Situation entsprechende Massnahmen werden getroffen.

BetreiberInnen/Trägerschaften:
Sie möchten eine Tagesbetreuungseinrichtung für Kinder gründen bzw. führen? Das Betreiben einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder unter 12 Jahren regelmässig (während mehr als 15 Stunden pro Woche) zu betreuen, setzt eine Bewilligung durch das AKJB voraus. Die Bewilligungspflicht besteht auch bei Einrichtungen, deren Trägerschaft die Gemeinde ist.
Nehmen Sie frühzeitig direkt mit dem AKJB Kontakt auf, wenn Sie ein neues, bewilligungspflichtiges  Angebot gründen möchten.
Die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338), die kantonale Sozialhilfegesetzgebung (SGS 850) und die kantonale Heimverordnung (SGS 850.14) regeln die Bewilligung und Aufsicht.

Handbücher zur Gründung und Führung von Einrichtungen
Die Handbücher des AKJB "Wie gründe und führe ich erfolgreich eine Kita?" (Stand 2022) sowie "Kinder und Jugendliche schulergänzend betreuen - Voraussetzungen und Empfehlungen für erfolgreiche Angebote" (Stand 2022) bieten nützliche Hilfestellungen beim Aufbau von neuen Einrichtungen und beinhalten Informationen zu den wichtigsten, verbindlichen Bewilligungs-Voraussetzungen im Kanton Basel-Landschaft.
Das Handbuch "Wie gründe und führe ich erfolgreich eine Kita?" (Stand 2022) richtet sich in erster Linie an Kindertagesstätten, enthält aber auch allgemeine Informationen, welche ebenfalls für andere Angebote gelten und hilfreich sein können. Das Handbuch "Kinder und Jugendliche schulergänzend betreuen" (Stand 2022) richtet sich spezifisch an schulergänzende Angebote inkl. Tageskindergärten und -schulen (für deren Betreuungsteil), kann aber auch für Kindertagesstätten, welche u.a. Kinder im Kindergarten und Schulalter in altersspezifischen Gruppen betreuen, von Interesse sein.
Das AKJB berät Leitungen, Mitarbeitende und Trägerschaften von Einrichtungen zu Fragen rund um die Gründung eines Angebots und zum laufenden Betrieb.
       
Weitere Richtlinien
Seit 1. Mai 2022 gelten für alle vom Kanton bewilligten Kindertagesstätten und schulergänzenden Betreuungsangebote die "Richtlinien zur Personensicherheitsprüfung in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung", welche verbindliche Vorgaben zur Personensicherheitsprüfung bei Neuanstellungen, zur regelmässigen Überprüfung von Strafregisterauszügen sowie zum Vorliegen von Leitlinien zur Prävention von Grenzverletzungen umfassen.
      
Bewilligungsgesuch
Das AKJB erteilt die Betriebsbewilligung auf Antrag, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Dazu müssen Sie die ausgefüllten Gesuchsunterlagen zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten beim AKJB einreichen. Eine angemessene Bearbeitungszeit (inkl. persönlicher Besprechung/en, Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort, Einholen einer Stellungnahme der Standortgemeinde durch das AKJB) bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung ist einzuplanen.
Zusätzlich zur Bewilligung des AKJB ist in jedem Fall eine Bewilligung des Bauinspektorats notwendig . Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Bauinspektorats („Kindertagesstätten Bewilligungspflicht“).
Tagekindergärten und -schulen müssen – nebst der Bewilligung des Betreuungsteils durch das AKJB – für den schulischen Teil (gemäss Bildungsgesetz und Verordnungen) eine Bewilligung des Amts für Volksschulen (AVS) einholen.
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen (AKJB, Bauinspektorat, evt. AVS) vorliegen.

Das AKJB ist für die Aufsicht über die bewilligten Einrichtungen zuständig. Dazu gehören Aufsichtsbesuche in den Einrichtungen mindestens alle zwei Jahre. Die Aufsichtsbesuche dienen nebst der Überprüfung der Bewilligungs-Voraussetzungen dem gegenseitigen Austausch und der Qualitätssicherung und -entwicklung. Das AKJB kann Einrichtungen mit oder ohne Ankündigung besuchen. 
 
Weiterführende Links:

Kontakt

Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
Ergolzstrasse 3, Postfach
4414 Füllinsdorf
T 061 552 17 70
F 061 552 17 73