Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung: Informationen und Vorlagen
Seit dem 1. Januar 2017 ist das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) in Kraft.
Familienergänzende Kinderbetreuung ist im Kanton Basel-Landschaft verbreitet. Es stehen sowohl Tagesfamilien als auch Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder wie Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote zur Verfügung. Das FEB-Gesetz fördert ein bedarfsgerechtes, bezahlbares und qualitativ gut ausgestattetes Angebot für die Familien im Kanton Basel-Landschaft. Das Gesetz wird in einer Verordnung konkretisiert.
Gesetzliche Grundlage für die Gemeinden
Wesentliche Akteure sind – neben den privaten Angeboten – die Gemeinden. Sie sind verpflichtet, den Bedarf der Einwohnerinnen und Einwohner an familienergänzender Kinderbetreuung für Kinder im Vorschul- und Primarschulalter periodisch zu erheben beziehungsweise zu überprüfen. Die Gemeinden melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton. Die gemeldeten Ergebnisse sind in einer Publikation einsehbar. Zur Vereinfachung werden den Gemeinden Vorlagen für die Bedarfserhebung sowie für die Meldung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt, deren Nutzung freiwillig ist.
Gemeinden, welche den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung bereits decken und das Angebot bzw. dessen Nutzung im Sinne des FEB-Gesetzes mitfinanzieren, können einen entsprechenden Nachweis einreichen. Dafür steht ebenfalls eine Vorlage zur Verfügung.
Weiter zu: Bedarfserhebung und -meldung, Publikation Ergebnisse
Soweit Bedarf besteht, müssen die Gemeinden aktiv werden. Sie haben dazu drei Möglichkeiten:
- Variante 1: Sie unterstützen die Erziehungsberechtigten in Abhängigkeit von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Subjektfinanzierung);
- Variante 2: Sie finanzieren eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit, dass einkommensabhängige Tarife ermöglicht werden (Objektfinanzierung);
- Variante 3: Die Gemeinden kombinieren die beiden Finanzierungsformen miteinander (z.B. für den Früh- und den Schulbereich).
Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde muss in einem Reglement geregelt werden.
Weiter zu: Mustervorlagen für die Erstellung von FEB-Reglementen
Gemäss FEB-Gesetz gelten primär Angebote der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) und Tagesfamilien, welche einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören, als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung. Gemeinden können auch Angebote, welche nicht bewilligungspflichtig sind, als Teil ihrer Versorgung mit familienergänzender Kinderbetreuung anerkennen. Als Orientierung hinsichtlich Kriterien für die Anerkennung von solchen Angeboten stehen die Handbücher Wie gründe und führe ich erfolgreich eine Kita? und Kinder und Jugendliche schulergänzend betreuen des AKJB zur Verfügung.
Die Einwohnerinnen und Einwohner werden von der Gemeinde über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung in geeigneter Form informiert.
Der Kanton hat sich am Aufbau der Website Kinderbetreuung Schweiz beteiligt. Damit wird es den Gemeinden erleichtert, die Familien über das FEB-Angebot zu informieren, und die Familien können hier einfach freie Betreuungsplätze oder den Kontakt zu Tagesfamilienorganisationen in der Nähe finden. Die vom Kanton bewilligten Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder und die anerkannten Tagesfamilienorganisationen finden Sie auch auf den Listen des AKJB (siehe "Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder" und "Tagesfamilien").
Bestimmungen zum Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort:
Per 1. Januar 2018 hat die Basellandschaftliche Regierung die Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11) angepasst. Die Anpassung betrifft die §§ 10 und 16 und regelt die Bestimmungen des Schulbesuchs ausserhalb der Wohnortgemeinde. Die Anpassung war aufgrund des Inkrafttretens des FEB-Gesetzes sowie der einhergehenden Anpassung der §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes per 1.1.2017 notwendig.
Gemäss den §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes (SGS 640) ist der Gemeinderat der Wohnortgemeinde verfügende Behörde und zuständig für die Bewilligung der Gesuche um Beschulung am Tagesaufenthaltsort. Das Ablaufprozedere, welches aufgrund der gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden muss, finden Sie hier. Gemäss §§ 23 und 26 Abs. 2bis Bildungsgesetz können die Gemeinden untereinander abweichende Vereinbarungen treffen.
Aufgaben des Kantons
Die Umsetzung der kantonalen Aufgaben im Rahmen des FEB-Gesetzes erfolgt durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD). Die kantonalen Aufgaben sind:
- Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) fördert die Aus- und Weiterbildung von Tagesfamilien und deren Organisationen sowie die Weiterbildung des Personals von Kindertagesstätten und schulergänzenden Angeboten. Für die Förderung der Weiterbildung hat das AKJB Leistungsvereinbarungen mit der Berufsfachschule Basel (BFS), dem Bildungszentrum Kinderbetreuung (bke), dem Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) und mit dem Verein MiTaBLe abgeschlossen. Mehr Informationen zu den Sonderkonditionen für Mitarbeitende der FEB-Einrichtungen im Kanton Basel-Landschaft erhalten Sie bei der BFS, beim bke, bei kibesuisse und bei MiTaBLe. Für weitere Fragen steht das AKJB zur Verfügung.
- Das AKJB ist zuständig für die Anerkennung der Tagesfamilienorganisationen (siehe "Tagesfamilien").
- Wie weiter oben erwähnt, nimmt das AKJB zudem die Bedarfsmeldungen der Gemeinden entgegen und publiziert die Ergebnisse der Bedarfserhebungen als Information für Eltern, Anbietende und Gemeinden. Mehr dazu finden Sie unter Bedarfserhebung und -meldung, Publikation Ergebnisse.
- Der Kanton prüft und genehmigt wie bisher die Reglemente der Gemeinden zur familienergänzenden Kinderbetreuung. Vorprüfungen der Gemeindereglemente erfolgen durch den Stab Recht der BKSD ([email protected]), Genehmigungsgesuche für die Gemeindereglemente sind an die BKSD zu richten.
- Das AKJB ist zuständig für Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten und schulergänzender Betreuung.
- Sollte der Bund keine Finanzhilfen mehr für die familienergänzende Kinderbetreuung leisten (sogenannte Anschubfinanzierung für neu geschaffene Plätze), würde das AKJB zum gegebenen Zeitpunkt diese Aufgabe übernehmen.
Kontakt:
Anaïs Arnoux, wissenschaftliche Mitarbeiterin Abteilung Kind und Jugend, Tel. 061 552 17 82, [email protected]