Familienergänzende Kinderbetreuung
Für aktuelle Informationen zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung während der Coronakrise: siehe hier
Aktuell:
Bundesgesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen in der familienergänzenden Kinderbetreuung: Basierend auf dem Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) hat der Kanton Basel-Landschaft ein Gesuch beim Bund eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat entschieden, dass der Kanton in den Schuljahren 2019/20 bis 2021/22 Anspruch auf Finanzhilfen hat, da die Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung auf dem Kantonsgebiet gegenüber dem Referenzjahr 2018 erhöht werden. Ziel der Finanzhilfen des Bundes ist es, die Betreuungskosten der Eltern zu reduzieren.
Die Gemeinden werden vom AKJB direkt über die jeweiligen Meilensteine und Entscheide informiert.
Weitere Informationen:
Bundesamt für Sozialversicherungen / Familienergänzende Kinderbetreuung
Bericht "Familienergänzende Kinderbetreuung in den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft: Aktuelle Situation sowie Empfehlung Bundesgesuch für Finanzhilfen" (Büro Communis, August 2018)
Informationen zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) sowie die Verordnung sind seit 1. Januar 2017 in Kraft.
Was ist familienergänzende Kinderbetreuung?
Unter dem Begriff familienergänzende Kinderbetreuung werden sämtliche Angebote zusammengefasst, welche tagsüber Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Ende der Sekundarschule betreuen. Familienergänzende Betreuungsangebote sind Kindertagesstätten, Mittagstische (als Teil der familienergänzenden Betreuung im Schulbereich), schulergänzende Betreuungsangebote inkl. Tageskindergärten und Tagesschulen sowie Tagesfamilien. Spielgruppen werden aufgrund des meist nur geringen Betreuungsumfang nicht zur familienergänzenden Kinderbetreuung gezählt.
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Die Gesuchsunterlagen (inkl. Erläuterungen) für die Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten und schulergänzende Betreuungsangebote inkl. Tageskindergärten und –schulen (Betreuungsteil)) finden Sie unter der Rubrik „Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder“ .
Bundesrechtliche Grundlagen:
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO), SR 211.222.338
- Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG, SR 861)
Kantonalrechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung, SGS 852
- Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung, SGS 852.11
- Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), SGS 850
- Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe, SGS 850.15
- Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung), SGS 850.14
- Bildungsgesetz, SGS 640 (§ 15 Bst. g. Bedarfsabklärung Mittagstisch)
- Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule, SGS 642.15