Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung während der Coronakrise

→ Für Informationen zum Coronavirus im Kanton BL: siehe www.bl.ch/corona

Bei Fragen zum Umgang mit Covid-19-Fällen in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung können Sie sich bei Bedarf weiterhin an das Ereignismanagement des kantonsärztlichen Dienstes wenden:

[email protected] 

Kantonale Empfehlungen für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung:

Merkblatt zum Umgang mit Covid-19 in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (in Kraft bis 31. März 2022)

Ausfallentschädigungen:

Mitte September 2020: Die Verfügungen zu den eingereichten Gesuchen wurden erlassen.

Mitte Juni - Mitte Juli 2020: Die Unterlagen zur Ausfallentschädigung für Kitas, schulergänzende Betreuungsangebote und Tagesfamilienorganisationen in BL wurden den Einrichtungen zur Verfügung gestellt und die Gesuche konnten beim AKJB eingereicht werden.

9. Juni 2020: Am 9. Juni 2020 hat der Regierungsrat eine Teilaufhebung der Corona-Notverordnung IIIa beschlossen, siehe Medienmitteilung.

20. Mai 2020: Am 20. Mai hat der Bundesrat die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung veröffentlicht (Link zur Verordnung).

Der Bundesrat «übersteuert» die Kantone und verpflichtet diese, den privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Finanzhilfen für Betreuungsbeiträge der Eltern zu gewähren, die ihnen in der Zeit vom 17. März bis 17. Juni 2020 in Zusammenhang mit dem Coronavirus entgangen sind. Die Ausfallentschädigungen decken die Elternbeiträge für Kinder, die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 nicht betreut wurden, zu 100% (unabhängig vom Wohnsitz der Eltern). Institutionen, die Ausfallentschädigungen beantragen, müssen den Eltern allfällige bereits bezahlte Beiträge für die aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) nicht beanspruchten Betreuungsleistungen zurückerstatten. Leistungen wie Kurzarbeitsentschädigungen werden von der Ausfallentschädigung abgezogen. Die öffentlichen Einrichtungen sind von der Ausfallentschädigung gemäss Regelungen des Bundes ausgenommen. Bei ihnen kommt die kantonale Verordnung zur Anwendung.

14. Mai 2020: Der Landrat hat an der Sitzung vom 14. Mai die Notverordnungen IIIa und IIIb des Regierungsrats zur Kinderbetreuung während der ausserordentlichen Lage genehmigt. Für weitere Informationen siehe die Medienmitteilung.

Ältere Informationen: Informationen vor dem 14. Mai 2020 können bei Bedarf beim AKJB angefragt werden (E-Mail an [email protected]).

 

Kontakt  

Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
Ergolzstrasse 3, Postfach
4414 Füllinsdorf
T 061 552 17 70
  
Telefonzeiten Hauptnummer:
Montag - Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr
     
 

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