Tagesgestaltung und Arbeit
Die Einrichtungen der Behindertenhilfe im Kanton Basel-Landschaft bieten unterschiedliche Tagesstrukturen für Personen mit Behinderung an. Es wird unterschieden zwischen der betreuten Tagesgestaltung und begleiteten Arbeitsplätzen. Gemeinsam ist den tagesstrukturierenden Angeboten, dass Personen mit Behinderung eine auf ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse abgestimmte Tagesstruktur haben.
Fähigkeiten sollen erhalten und gefördert sowie soziale Kontakte gepflegt werden können. Personen mit Behinderung werden von Fachpersonal begleitet.
Wenn Sie einen Tagesbetreuungsplatz oder einen begleiteten Arbeitsplatz suchen…
…müssen Sie nach der Individuellen Bedarfsermittlung selbst aktiv werden. In Basel-Landschaft besteht keine zentrale Zuweisung von Tagesbetreuungs- und Arbeitsplätzen in der Behindertenhilfe. Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einem geeigneten Angebot mit Informationen und Beratung.
Eine Übersicht über die Einrichtungen der Behindertenhilfe bietet Ihnen:
Die INBES-Stellen (die Beratungsstelle der Stiftung Mosaik und Stiftung Rheinleben) beraten Sie auf Anfrage. Sie unterstützen Sie bei der Suche nach einem Angebot der betreuten Tagesgestaltung oder begleiteten Arbeit.
Wenn Sie als Person mit einer IV-Rente einen geschützten Arbeitsplatz im Arbeitsmarkt und ausserhalb einer Institution der Behindertenhilfe (in der Wirtschaft) anstreben und dazu eine Beratung möchten, dann…
…können Sie mit der Beratungsstelle arbeitundmehr Kontakt aufnehmen. Sie unterstützt und berät bei der beruflichen Orientierung, vermittelt Stellen und coacht beim Eintritt oder beim Erhalt der Arbeitsstelle in Krisen- und Konfliktsituationen. Für Personen mit IV-Rente und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft sind die Beratungsleistungen kostenlos.
Was tun bei Beanstandungen am geschützten Arbeitsplatz oder der Tagesstätte?
Wir empfehlen Ihnen bei Beanstandungen die Leitung der Institution zu informieren. So ist sichergestellt, dass die Leitung die Beanstandung prüfen und falls notwendig Massnahmen einleiten kann. Sie können auch in einem ersten Schritt mit einer vertrauten Betreuungsperson sprechen.
Jede aufgenommene Person in einer Tagesstätte und Werkstätte der Behindertenhilfe hat zudem das Recht, unangemessene Behandlung mit der Anlaufstelle für Beanstandungen zu besprechen. Kann eine aufgenommene Person dieses Recht nicht selber wahrnehmen, steht es ihrer gesetzlichen Vertretung oder den ihr nahestehenden Personen zu. Die Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt. Sie informiert die Aufsichtsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet. Der Liste Unabhängige Anlaufstellen der Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Standort Kanton Basel-Landschaft können Sie die Kontaktdaten entnehmen.
Für weitere Informationen oder eine Kontaktaufnahme mit der kantonalen Aufsichtsbehörde steht Ihnen das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) zur Verfügung.
Der Verband soziale Unternehmen beider Basel (SUbB) und die IG PRIKOP führen zudem eine Ombudsstelle als unabhängige Beschwerdestelle für Menschen mit Behinderung. Die Ombudsstelle versteht sich unter anderem als ergänzendes Angebot zu den unabhängigen Anlaufstellen für Beanstandungen der Einrichtungen.
- Broschüre der Ombudsstelle SUbB & IG PRIKOP
- Broschüre der Ombudsstelle SUbB & IG PRIKOP in leichter Sprache
Wann wird eine Kantonale Anerkennung für eine Tages- oder Werkstätte der Behindertenhilfe notwendig?
Tagesstätten und Werkstätten können vom Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote anerkannt werden, wenn Ihr Leistungsangebot dem kantonalen Bedarf entspricht und sie die weiteren qualitativen Anforderungen entsprechen. Die Anerkennung von Tagesstätten und von begleiteten Arbeitsplätzen richtet sich nach der Bedarfsplanung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, dem Gesetz über die Behindertenhilfe (SGS 853) und der Verordnung über die Behindertenhilfe (SGS 853.11) mit deren Anhängen. Die Anerkennung von Wohnheimplätzen mit ausserkantonalem Standort erfolgt im Rahmen der Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE).
Vor dem Bezug einer Leistung durch die Person mit Behinderung muss eine Beitragsverfügung bzw. IVSE Kostenübernahmegarantie vorliegen.