Bedarfsplanung

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt erstellen für Wohnheime, für die am­bulante Wohnbegleitung für zu Hause Lebende sowie für Tagesstätten und Werk­stätten in der Behindertenhilfe periodisch eine gemeinsame Bedarfsplanung. In die­ser werden Ziele der Angebotsentwicklung genannt sowie die dafür notwendigen Finanzmittel festgelegt. Sie nennt die anerkannten Leistungserb­ringerinnen und -erbringer in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit, Die Bedarfsplanung umfasst jeweils eine Dreijahresperiode (z. B. 2014 – 2016, 2017-2019). Die Bedarfsplanung wird von den Regierungsräten beider Kantone geneh­migt.

Aufgabe der Bedarfsplanung der beiden Basel ist es zu gewährleisten, dass behin­derten Personen mit Wohnsitz in den beiden Kantonen ein Angebot an Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (vgl. der gesetzliche Auftrag an die Kantone gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)). Ziel der Angebote und Leistungen ist es, die Lebensqualität der Menschen mit Behinde­rung zu erhöhen, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern und ihren Wunsch nach Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu unterstützen.

Im Sinne dieser Leitziele haben die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt als eine Aufgabe, das Angebot in Form von integrierter und ambulanter Unterstützung zu verbreitern. Dies umfasst zum Beispiel das Fördern von Wohnbegleitungsangeboten für Menschen die in einer eigenen Wohnung leben sowie die vermehrte Schaffung von integrierten Arbeitsplätzen. Die Förderung einer Differenzierung und Flexibilisierung von Angeboten erweitert die Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, fördert gleichzeitig den bedarfsgerechten Einsatz von Leistungen und zielt somit längerfristig auf eine Kostenstabilisierung in der Behin­dertenhilfe. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Menschen mit einem besonderen oder sehr intensiven Betreuungsbedarf adäquat betreut werden können.
Diese Entwicklung ist auch auf die Umsetzung des neuen Konzeptes der Behinder­tenhilfe der beiden Kantone Basel-Land und Basel-Stadt abgestimmt. Die Umset­zung des Konzeptes zielt darauf ab, dass die Unterstützung der Menschen mit Be­hinderung verstärkt bei den Menschen und deren individuellem Bedarf selbst ansetzt und die Palette an Wahlmöglichkeiten breiter wird.
 
Dienstleistungen des Amtes:
Das Amt erstellt die Bedarfsplanung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Partnerkantons Basel-Stadt. Sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften und anerkannten Einrichtungen die Leistungen der Behindertenhilfe weiter, damit die Ziele der Bedarfsplanung erreicht werden.
 
Einrichtungen:
Die Bedarfsplanung gibt den Einrichtungen im Bereich der Behindertenhilfe einen Rahmen dazu, wie Angebote entwickelt (Aufbau, Umbau, Abbau) werden können und welche Ressourcen dafür zur Verfügung stehen.
Die Institutionen werden bei der Erstellung der Bedarfsplanungen einbezogen, in dem Sie vom AKJB aufgefordert werden anzugeben, wie sie aus Ihrer Erfahrung die Bedarfsentwicklung der kommenden Jahre sehen.
Die anerkannten Institutionen ihrerseits sind gebeten, bei der Weiterentwicklung ihrer  Leistungen diese dem Bedarf der Nutzenden anpassen und damit die Ziele der Bedarfsplanung erreichen zu helfen.
Wenn eine Institution ihr Angebot ändern will, so setzt dies eine Anpassung der Anerkennung voraus. Die gewünschte Anpassung muss schriftlich beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenhilfe im Rahmen des Finanz- und Leistungscontrollings eingereicht werden. Der Eingabetermin für Anträge ist jeweils der 30. April für eine Anpassung auf das Folgejahr.
 
Dokumentation zum Thema: 
 
Links zum Thema:

Kontakt

Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
Ergolzstrasse 3, Postfach
4414 Füllinsdorf
T 061 552 17 70