Unterstützung für Kulturschaffende und Kulturunternehmen

10.02.2021

Kulturschaffende im Kanton Basel-Landschaft können ab sofort wieder Ausfallentschädigungen beantragen. Für Kulturunternehmen ist die Gesuchseingabe bereits seit Dezember 2020 wieder möglich. Die Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich werden im Kanton Basel-Landschaft auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturverordnung des Bundes umgesetzt.

Ab sofort können Kulturschaffende wieder Gesuche um Ausfallentschädigungen für abgesagte und verschobene Veranstaltungen einreichen. Aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurden vielerorts kaum mehr Veranstaltungen geplant. Deshalb haben Kulturschaffende neu auch die Möglichkeit, Einnahmenausfälle anhand der Vorjahre zu plausibilisieren.

Eingabefrist für Ausfälle von Kulturschaffenden zwischen November 2020 und Januar 2021 ist der 28. Februar 2021. Schäden, die zwischen dem 1. November und dem 18. Dezember 2020 angefallen sind, können erst nach der Zustimmung des eidgenössischen Parlaments zur notwendigen Anpassung des Covid-19-Gesetzes angerechnet werden. Dies wird voraussichtlich am 19. März 2021 erfolgen. 

Kulturunternehmen erhalten wie bisher Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Zudem sind Beiträge an Transformationsprojekte möglich. Diese können eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben oder die Wiedergewinnung von Publika resp. die Erschliessung neuer Publikumssegmente bezwecken.

Bis zum 31. Januar 2021 sind bei der Hauptabteilung kulturelles.bl 20 Gesuche von Kulturunternehmen für Ausfälle im November und Dezember 2020 eingegangen. Ausserdem hat kulturelles.bl bis heute sieben Gesuchseingaben für Transformationsprojekte begleitet. 

Für die Entschädigung von Ausfällen im November und Dezember 2020 stehen im Kanton Basel-Landschaft 1,9 Millionen Franken und für das Jahr 2021 5,6 Millionen Franken zur Verfügung. Die Ausfallentschädigungen werden je zur Hälfte von Kanton und Bund finanziert. 

Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen sind Personen und Unternehmen, die zu mindestens 50 Prozent im Kulturbereich tätig sind. Dabei gilt die Definition gemäss der Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrats. Deren Auslegung und Geltungsbereich werden vom Bund detailliert vorgegeben. 

Die Hauptabteilung kulturelles.bl informiert laufend auf ihrer Website unter www.kulturelles.bl.ch/corona. Dort sind auch alle Informationen, Richtlinien, Merkblätter und Formulare zur Gesuchseingabe zu finden.