Bildungsrat
Der Bildungsrat nimmt zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung gegenüber der Regierung oder Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ist damit vorberatend in die Erarbeitung aller das Bildungswesen betreffenden Erlasse einbezogen. Auftrag
Der Bildungsrat Basel-Landschaft berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen des Bildungswesens.
In eigener Kompetenz beschliesst er die Stundentafeln und Stufenlehrpläne von der Primar- bis zur Sekundarstufe II sowie die Lehrmittel der Volksschule. Das Bildungsgesetz hält die Aufgaben des Bildungsrates in § 85 wie folgt fest:
§ 85 Aufgaben des Bildungsrates
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
| a. |
er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung; |
| b. |
er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen; |
| c. |
er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule; |
| d. |
er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen; |
| e. |
... |
| f. |
er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen; |
| g. |
er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten; |
| h. |
er wählt 9 bis 11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung; |
| j. |
er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bildungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente zuständig. |