Gesetzliche Grundlagen

Massgeblich für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen sind folgende Gesetze:

Kantonales Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge 
Richtlinien der Ermittlung und Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen  (Entscheid Nummer 888/19 vom 19. November 2019) (s. unten)

Kommission für Ausbildungsbeiträge
Der Regierungsrat wählt eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen
  • Entscheide in Härtefällen
  • Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien
  • Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen
  • Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen
  • Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung
  • Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen

Die Mitglieder der laufenden Amtsperiode sehen Sie auf der Seite Team .

Richtlinien der Ermittlung und Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen
im Rahmen des Gesetzes vom 5. Dezember 1994 über Ausbildungsbeiträge (GABE)

Entscheid Nummer 888/19 vom 19. November 2019 (ersetzt den Kommissionsentscheid Nummer 835/14 vom 24. Juni 2014)
1 Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern ohne Kindszusprechung gemäss § 9 Absatz 3 2. Satz GABE
Zur Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern, ohne dass der Bewerber oder die Bewerberin einem Elternteil zugesprochen wurde, werden die steuerbaren Einkommen beider Elternteile addiert und zur Berücksichtigung der Mehrkosten anstelle der Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 der Verordnung zum GABE (VABE)) Fr. 50‘000.-- von der Summe freigestellt. Das restliche Einkommen dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.

2 Ermittlung des Grundbetrags zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder
Zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder ist das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber Fr. 50‘000.-- freizustellen. Das restliche Einkommen – ohne Ver­minderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 VABE) – dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
Die Freibeträge gemäss den Punkten 1 und 2 werden nicht kumuliert; der Freibetrag gemäss Punkt 2 (Stiefelternabzug) hat Vorrang.

3 Rundung der Stipendienbeträge
Die Jahresbeträge für Stipendien, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, sind jeweils bei den Ledigen auf die nächsten 10 Franken und bei Verheirateten, in eingetragener Partnerschaft Lebenden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft Befindlichen auf die nächsten 100 Franken aufzurunden.

4 Rundung der Darlehensbeträge
Die Jahresbeträge für Darlehen, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, werden auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.

5 Abzüge bei Stipendien für Lehrlingslöhnea
Bis Fr. 8‘000.-- Lehrlingslohn wird kein Abzug vom errechneten Grundstipendium vorgenommen, darüber wird für jeweils Fr. 1‘000.-- ein Abzug von je weiteren 10% in Anwendung gebracht:

Lehrlingslohn

Abzug

Lehrlingslohn

Abzug

bis Fr.    8‘000

0%

bis Fr. 14‘000

60%

bis Fr.    9‘000

10%

bis Fr. 15‘000

70%

bis Fr. 10‘000

20%

bis Fr. 16‘000

80%

bis Fr. 11‘000

30%

bis Fr. 17‘000

90%

bis Fr. 12‘000

40%

über Fr. 17‘000

100%

bis Fr. 13‘000

50%

6 Delegation der Entscheidkompetenz bei Routinefällen
Als Routinefälle im Sinne von § 21 Absatz 4 GABE werden folgende Kategorien von Entschei­den an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Abteilung Ausbildungsbeiträge) übertragen:

a) Entscheide über Stipendien und Darlehen bei Bewerbern und Bewerberinnen, die für den Ausbildungsgang, für den sie sich bewerben, bereits Stipendien oder Ausbil­dungsdarlehen erhalten haben und bei denen keine wesentlichen Veränderungen wie Ausbildungsverlängerungen oder längere, nicht durch diese Ausbildung bedingte Unterbrüche eingetreten sind;
b) Entscheide über Stipendien und Darlehen, bei denen die Gewährung oder Verweigerung durch GABE, VABE und die vorliegenden Richtlinien abschliessend geregelt sind und bei denen kein Indiz für die Behandlung als spezieller oder problematischer Fall (Härtefall) bekannt ist.
c) Rückforderung von Stipendien bei Ausbildungsabbruch ohne Begründung;
d) Rückforderung von Stipendien bei unrechtmässigem Bezug.
Grundsätzlich der Kommission vorzulegen sind alle speziellen und problematischen Fälle sowie Gesuche, bei denen weder in den vorliegenden Richtlinien noch durch eine erhärtete Praxis Regelungen bestehen.

7 Inkraftsetzung
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft und gilt für Ausbildungsjahre, die an oder nach diesem Datum beginnen.

Kommission für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft

Der Präsident: Hansruedi Wirz

Der Sekretär: Dieter Thommen

 a Gemeint sind Jahresbeträge beziehungsweise (bei semesterweiser Beschäftigung) pro rata-Semesterbeträge; bei Nicht-Berufslernenden werden Nebeneinkünfte analog behandelt.

Kontakt

Abteilung Ausbildungsbeiträge
Rosenstrasse 25
4410 Liestal
Tel. 061 552 79 99
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