Übertrittsentscheid & Übertrittsprüfung

Sind die Eltern mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson für die Zuweisung in den Leistungszug der Sekundarschule für ihr Kind einverstanden, trifft die Schulleitung auf Grundlage des einvernehmlichen Vorschlags aus dem Standortgespräch den definitiven Übertrittsentscheid. Falls die Eltern mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson für die Zuweisung in den Leistungszug der Sekundarschule für ihr Kind nicht einverstanden sind, vermerken sie dies auf dem Übertrittsformular, welches sie am Standortgespräch erhalten haben und melden ihr Kind zur Übertrittsprüfung an.

Die kantonale Übertrittsprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird im 3. Quartal der 6. Klasse an den Sekundarschulen durchgeführt. Sie dient dazu, diejenigen Schülerinnen und Schüler, für welche beim Übertrittsgespräch keine Einigung gefunden werden konnte, einem der drei Niveaus der Sekundarschule zuzuteilen. Siehe dazu die Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) , § 19, 35, 36, 37.

Die Übertrittprüfung wird im Auftrag des AVS vom Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich konzipiert. Es gibt keine Prüfungsaufgaben zu Testzwecken. Für die Prüfung gelten die Lerninhalte in Mathematik und Deutsch bis Ende der 5. Klasse.

Die Übertrittsprüfung findet an der Sekundarschule statt. Sie umfasst eine schriftliche Deutsch- und Mathematikprüfung und dauert 90 Minuten (Deutsch) sowie 60 Minuten (Mathematik). Die Einladung und weiterführende Informationen zur Übertrittsprüfung erhalten die Eltern der angemeldeten Schülerinnen und Schülern direkt von der Sekundarschule.

Ein allfälliger Nachteilsausgleich kann auch bei der Übertrittsprüfung geltend gemacht werden. Informationen zum Nachteilsausgleich an der Übertrittsprüfung finden sich hier.

Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss in der Übertrittsprüfung ein Durchschnitt von mindestens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.5 erreicht werden. Den Zuweisungsentscheid für die zur Prüfung angemeldeten Schülerinnen und Schüler stellt das Amt für Volksschulen aus.

Kontakt

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