FAQ zum Übertritt in die Sekundarstufe
Wann finden die Standortgespräche statt?
Die Klassenlehrpersonen der 6. Klassen der Primarschulen führen die Standortgespräche mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern bis Mitte Januar durch.
Bis wann kann ich mein Kind für die Übertrittsprüfung anmelden?
Die Anmeldung zur Übertrittsprüfung erfolgt Ende Januar. Die Anmeldung zur Übertrittsprüfung wird auf dem Übertrittformular vermerkt. Das Übertrittsformular wird der Klassenlehrperson gemeldet.
Wann findet die Übertrittsprüfung statt und von wem erhalte ich weiter führende Informationen?
Die Übertrittsprüfung findet Ende Januar oder Anfang Februar an der Sekundarschule statt. Die Einladung und weiterführende Informationen zur Übertrittsprüfung erhalten die Eltern der angemeldeten Schülerinnen und Schüler direkt von der Sekundarschule.
Gibt es Prüfungsaufgaben zu Testzwecken?
Nein
Welchem Leistungszug wird mein Kind zugewiesen, wenn es zwar zur Übertrittsprüfung angemeldet war, jedoch weder am Prüfungs- noch am Nachprüfungstermin die Prüfung absolvieren konnte?
Schülerinnen und Schüler, die für die Übertrittsprüfung angemeldet waren, an dieser aber nicht teilgenommen haben, werden gemäss §37 Abs. 4 der Laufbahnverordnung durch das Amt für Volksschulen gemäss dem Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zugewiesen. Bei der Prüfungsanmeldung ihres Kindes sind die Eltern mit der entsprechenden Information auf dem Übertrittsformular dazu in Kenntnis gesetzt worden.
Die Verfügung des Amts für Volksschulen wird gleichzeitig mit den Entscheiden und Resultaten der Prüfungsabsolventen Anfang/Mitte März verschickt.
Besteht die Möglichkeit gegen den Zuweisungsentscheid zum Leistungszug, welcher das AVS auf Grund des Prüfungsresultates bzw. für zur Prüfung angemeldete Kinder bei Nichtteilnahme an der Prüfung ausstellt, Beschwerde zu erheben?
Ja, gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300.- und 600.- Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5'000.- Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11).
Wann erfahren die Eltern der Schülerinnen und Schüler die an der Prüfung teilnehmen das Resultat?
Der Versand der Zuweisungsentscheide zu einem Leistungszug auf Grund des Resultats der Übertrittsprüfung wird vom Amt für Volksschulen Anfang/Mitte März an die Erziehungsberechtigten der zur Prüfung angemeldeten Schülerinnen und Schüler versendet.
Welche Sekundarschulen können allenfalls Kinder nicht aufnehmen? Welche Standorte sind Ausweichmöglichkeiten?
Der Entscheid zur Klassenbildung für die Leistungszüge A, E und P der 1. Sekundarklassen liegt Mitte März vor. Erst dann wird klar sein, welche Sekundarschulen Kinder allenfalls nicht aufnehmen können und welche Standorte eine Ausweichmöglichkeit bieten.
Wem kann ich mein Kind für eine freiwillige Zuweisung melden? Wann ist definitiv bekannt, an welchem Standort mein Kind die Sekundarschule besuchen wird?
Werden Schülerzuweisungen notwendig sein, wird die Schulleitung eines Sekundarschulstandortes die Eltern Ende März anschreiben, um Schülerinnen und Schüler zu suchen, die freiwillig bereit sind, den Standort zu wechseln. Die Rückmeldung an die Schulleitung der Sekundarschule erfolgt bis Anfang/Mitte April.
Anschliessend werden für alle Schülerinnen und Schüler eines Sekundarschulstandorts Länge und Zumutbarkeit der Schulwege vom Wohnort zu einem benachbarten Sekundarschulstandort eruiert. Danach werden ca. doppelt so viele Eltern angehört, wie Zuweisungen auf Grund der Klassenbildung erforderlich sind. Zum Schluss werden nach Bewertung der Argumente der Eltern diejenigen Schülerinnen und Schüler bestimmt, die einem benachbarten Sekundarschulstandort zugewiesen werden. Der Versand von Verfügungen der Standortzuweisungen an die Eltern erfolgt Mitte Mai.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Übertrittsverfahren, zur Klassenbildung und für Schülerzuweisungen?
Übertrittsverfahren: Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) § 35 – 37
Klassenbildung: Bildungsgesetz (SGS 640) § 11
Verordnung für die Sekundarschule (SGS 642.11) § 12a
Schülerzuweisung: Verordnung für die Sekundarschule (SGS 642.11) § 12a