Datenschutz
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 10. Februar 2011 (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) http://bl.clex.ch/data/162
Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 4. Dezember 2012 (IDV) http://bl.clex.ch/data/162.11
Datenschutz
Allgemeine Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten
Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder eine bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen. Als "Bearbeiten" gilt jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten. Das Bearbeiten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und es muss verhältnismässig sein. Es dürfen nur soviele Daten bearbeitet werden, als es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe geeignet und notwendig ist.
Bekanntgabe von Personendaten
Die Schule darf Personendaten an Dritte nur bekanntgeben (d.h. weitergeben, veröffentlichen oder anderweitig zur Kenntnis bringen), wenn eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt, dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist oder die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Verschärfte Bestimmungen bestehen für die sog. besonderen Personendaten. Darunter sind Personendaten zu verstehen, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten, die Gesundheit, die Intimsphäre, Massnahmen der sozialen Hilfe oder administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Besondere Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn sich deren Zulässigkeit ausdrücklich aus einem Gesetz im formellen Sinn ergibt oder dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist. An Dritte bekanntgeben werden dürfen solche Daten darüber hinaus nur, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist. Zusätzlich ist es auch hier möglich, dass die betroffene Person im Einzelfall zustimmen kann.
Zugang zu eigenen Personendaten
Jede Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob Personendaten bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind. Ist dies der Fall, hat die Person auch das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht kann beschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder überwiegende Interessen einer Drittperson dies rechtfertigen.
Verantwortung
Die Verantwortung für den korrekten Umgang mit Informationen trägt dasjeniege öffentliche Organ, das die Information zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet. Auch hat das jeweilige öffentliche Organ die Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen vor Verlust, Entwendung sowie unrechtmässiger Bearbeitung oder Kenntnisnahme zu schützen (vgl. §§ 6 und 8 IDG).
Weiterführende Informationen (siehe auch "Formulare"):
- Leitfaden Datenschutz für Schulen und spezielle Schuldienste des Kantons Baselland
- Leitfaden zum IDG für Behörden des Kantons Basel-Landschaft
- Website der Aufsichtsstelle Datenschutz https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/besondere-behorden/datenschutz
Formulare zum Thema
Typ | Titel |
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2015 053 Schulleitfaden Überarbeitung 2016 1.0 | |
leitfaden idg behoerden |