Öffentlichkeitsprinzip

Die Tätigkeit aller öffentlichen Organe und damit auch der öffentlichen Schulen soll nachvollziehbar und transparent sein. Entsprechend dem Öffentlichkeitsprinzip ist die Bevölkerung durch die Behörden aktiv über relevante Themen zu informieren. Zudem hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 10. Februar 2011 (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) http://bl.clex.ch/data/162
Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 4. Dezember 2012 (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV)  http://bl.clex.ch/data/162.11

Öffentlichkeitsprinzip

Im Kanton Basel-Landschaft gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Dieses umfasst zunächst die Pflicht aller Behörden über relevante Vorgänge, Beschlüsse etc. zu informieren. Weiter umfasst es den grundsätzlichen Anspruch jeder Person auf einen Zugang zu beim staatlichen Organ vorhandenen Informationen. Ziel des Öffentlichkeitsprinzips ist es, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern. Der Informationsanspruch wird durch besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten (z.B. Steuergeheimnis) sowie durch überwiegende öffentliche oder private Interessen begrenzt.

Zugang zu amtlichen Informationen

Als Grundsatz gilt, dass alle Informationen, die bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind, öffentlich sind.  Davon ausgenommen sind noch nicht fertig gestellte Aufzeichnungen. Jede natürlich oder juristische Person hat auf ein entsprechendes Gesuch hin grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen und die angefragte Behörde ist verpflichtet, ein Gesuch zu prüfen. Der Anspruch besteht voraussetzungslos. Das Gesuch muss nicht begründet werden und es müssen keine besonderen schützenswerten Interessen bestehen. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vom freien Zugang zu Informationen vor. Überwiegende öffentliche oder private Interessen stehen dem Zugang zu Informationen entgegen. Ebenso wird ein Zugang verweigert oder eingeschränkt, wenn besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen. Personendaten Dritter sind im Fall,  dass ein Zugang gewährt wird, zu anonymisieren. Geht ein Gesuch um Informationszugang ein, muss die angefragte zuständige Stelle das Gesuch unter diesen Aspekten materiell prüfen.  Weitere Informationen 

Für den Zugang zu eigenen Personendaten siehe hier.

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