Anfechtbarkeit Beurteilungen
Anfechtbarkeit von Beurteilungen
1. Grundsatz
Leistungsbeurteilungen (inkl. Noten, Zeugnisse) können grundsätzlich nicht mittel Beschwerde angefochten werden. Davon ausgenommen sind Leistungsbeurteilungen, an die weitergehende Wirkungen geknüpft sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beurteilung unmittelbar ausschlaggebend für einen negativen Beförderungsentscheid ist oder sich unmittelbar auf den Übertritt in eine weiterführende Schule auswirkt.
2. Anfechtung des Zeugnisses oder einzelner Zeugnisnoten
Gegen ein Zeugnis kann nur dann eine Beschwerde erhoben werden, wenn mit einer einzelnen Zeugnisnote oder der Gesamtheit der Zeugnisnoten weitergehende Wirkungen verbunden sind
(vgl. dazu § 91a Abs. 1 Bst. c Bildungsgesetz sowie Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Mai 2010 BGE 136 I 229, Erwägung 2.6).
Voraussetzung für eine Beschwerdemöglichkeit ist zunächst, dass die verlangte Verbesserung der einzelnen Noten rechnerisch überhaupt geeignet ist, das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Das Gesamtergebnis wiederum muss einen Einfluss auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen der Schülerin oder des Schülers haben. Eine Beschwerde ist z.B. in folgenden Fällen möglich:
- die angefochtene Note ist unmittelbar auschlaggebend für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung;
- das angefochtene Zeugnis führt zu einem negativen Beförderungsentscheid (nicht befördert, provisorisch befördert, vgl. § 13 Absätze 2 und 3 Laufbahnverordnung);
- der Notendurchschnitt verunmöglicht einen Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau der Sekundarstufe I;
- der Notendurchschnitt wirkt sich unmittelbar auf den Übertritt in eine weiterführende Schule aus (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. März 2013, Erwägung 3.2 sowie Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2021, VV 810 20 266).
- der Notendurchschnitt wirkt sich unmittelbar auf den Erwerb eines Diploms oder einer Bescheinigung aus;
- der Notendurchschnitt wirkt sich unmittelbar auf die Berechtigung aus, eine höherer oder weitere Ausbildung zu absolvieren (vgl. hierzu Entscheid des Regierungsrates BL vom 18. März 2008);
- der Notendurchschnitt wirkt sich unmittelbar auf die Berechtigung aus, einen bestimmten Titel zu tragen.
3. Unentschuldigte Absenzeinträge im Zeugnis
Eine Beschwerde gegen den Eintrag einer unentschuldigten Absenz im Zeugnis ist nur möglich, wenn der Eintrag konkrete negative Auswirkungen hat (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2016, Erwägung 5.3.).
4. Anfechtung einer einzelnen Note
Gegen eine einzelne Note, die zusammen mit anderen Noten am Ende des Semesters oder des Schuljahres in eine Gesamtbeurteilung einfliesst, kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass an die Note eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist (z.B. Möglichkeit bestimmte zusätzliche Kurse zu besuchen, Möglichkeit besondere Qualifikation zu erwerben, Note wirkt sich später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen aus).
Beachte: Die einzelne Leistungsbeurteilung kann jedoch allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen das Semester- oder Schuljahreszeugnis zur Diskussion gestellt werden.
5. Standortgespräch
Gegen das jeweils Mitte eines jeden Schuljahres geführte Standortgespräch kann keine Beschwerde erhoben werden (§§ 26, 28, 39 und 58 Laufbahnverordnung).
6. Entscheide im Rahmen des Übertritts Primarschule-Sekundarschule
Gegen den Zuweisungsvorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers in der 6. Primarklasse kann keine Beschwerde erhoben werden. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag nicht einverstanden, können sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden.
Gegen den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen (AVS) hingegen kann eine Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Ein Zuweisungsentscheid des AVS erfolgt in folgenden Fällen:
- nach Absolvieren der Übertrittsprüfung (§ 37 Absatz 2 Laufbahnverordnung);
- eine Zuweisungen der Schulleitung der Primarschule ist nicht zustande gekommen (§ 37 Absatz 4 Laufbahnverordnung).