Anfechtbarkeit Beurteilungen

Leistungsbeurteilungen können nur beschränkt mit einer Beschwerde angefochten werden.

Dieser Handbuchartikel ist eine

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Anfechtbarkeit von Beurteilungen

1. Grundsatz

Leistungsbeurteilungen (inkl. Noten, Zeugnisse) können grundsätzlich nicht mittel Beschwerde angefochten werden. Davon ausgenommen sind Leistungsbeurteilungen, an die weitergehende Wirkungen geknüpft sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beurteilung unmittelbar ausschlaggebend für einen negativen Beförderungsentscheid ist oder sich unmittelbar auf den Übertritt in eine weiterführende Schule auswirkt.

2. Anfechtung des Zeugnisses oder einzelner Zeugnisnoten

Gegen ein Zeugnis kann nur dann eine Beschwerde erhoben werden, wenn mit einer einzelnen Zeugnisnote oder der Gesamtheit der Zeugnisnoten weitergehende Wirkungen verbunden sind
(vgl. dazu § 91a Abs. 1 Bst. c Bildungsgesetz sowie Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Mai 2010 BGE 136 I 229, Erwägung 2.6).

Voraussetzung für eine Beschwerdemöglichkeit ist zunächst, dass die verlangte Verbesserung der einzelnen Noten rechnerisch überhaupt geeignet ist, das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Das Gesamtergebnis wiederum muss einen Einfluss auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen der Schülerin oder des Schülers haben. Eine Beschwerde ist z.B. in folgenden Fällen möglich:

3. Unentschuldigte Absenzeinträge im Zeugnis

Eine Beschwerde gegen den Eintrag einer unentschuldigten Absenz im Zeugnis ist nur möglich, wenn der Eintrag konkrete negative Auswirkungen hat (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2016, Erwägung 5.3.).

4. Anfechtung einer einzelnen Note

Gegen eine einzelne Note, die zusammen mit anderen Noten am Ende des Semesters oder des Schuljahres in eine Gesamtbeurteilung einfliesst, kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass an die Note eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist (z.B. Möglichkeit bestimmte zusätzliche Kurse zu besuchen, Möglichkeit besondere Qualifikation zu erwerben, Note wirkt sich später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen aus).

Beachte: Die einzelne Leistungsbeurteilung kann jedoch allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen das Semester- oder Schuljahreszeugnis zur Diskussion gestellt werden.   

5. Standortgespräch

Gegen das jeweils Mitte eines jeden Schuljahres geführte Standortgespräch kann keine Beschwerde erhoben werden (§§ 26, 28, 39 und 58 Laufbahnverordnung).

6. Entscheide im Rahmen des Übertritts Primarschule-Sekundarschule

Gegen den Zuweisungsvorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers in der 6. Primarklasse kann keine Beschwerde erhoben werden. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag nicht einverstanden, können sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden.

Gegen den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen (AVS) hingegen kann eine Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Ein Zuweisungsentscheid des AVS erfolgt in folgenden Fällen:

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