Eintritt
Diese Bestimmungen sind in der Verordnung Kindergarten und Primarschule im § 8 beschrieben.
§ 8a Abs. 1
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tage nach dem Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen. Voraussetzung dafür ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.
2 Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Rücksprache mit der Schulleitung, ob sie ihr Kind ein Jahr später einschulen lassen wollen.
3 Der Antrag auf Rückstellung muss zusammen mit der Anmeldung für die Einschulung eingereicht werden.
Jede Übergangssituation bedingt, dass man sich auf Neues einlässt: Vorfreude aber auch Unsicherheit können aufkommen. In einem Gespräch zwischen Erziehungsberechtigten und Schulleitung werden offene Fragen und Anliegen besprochen. Nach dem gemeinsamen Austausch kann von den Erziehungsberechtigten entschieden werden, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken oder ob sie noch ein Jahr zuwarten möchten.
Flyer: „Bereit für den Kindergarten? – Information an die Erziehungsberechtigten“
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Flyer Kindergarteneintritt | 23.09.2024 | |
Merkblatt Rückstellung im Kindergarten für Schulleitungen und Lehrpersonen im Kindergarten | 09.07.2022 |