Schulleitungskonferenz der Musikschulen
Auftrag
Die Schulleitungskonferenz dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu geplanten und laufenden Aktivitäten und nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschulen betreffenden Erlassen Stellung. Sie pflegt den Kontakt zur Trägerschaft.
Konferenzvorstand
Letizia Walser (Präsidium) | |
David Schönhaus (Vizepräsidium) | [email protected] |
Ulrich Thiersch | [email protected] |
§ 1 Begriff
Die Schulleitungen der Musikschulen Basel-Landschaft bilden eine Schulleitungskonferenz.
§ 2 Aufgaben
Diese hat folgende Aufgaben:
- sie fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den Musikschulen des Kantons Basel-Landschaft.
- sie koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen alle schulübergreifenden Geschäfte;
- sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschule betreffenden Themen Stellung;
- sie hat in Angelegenheiten der Musikschule Mitsprache-, Antrags- und Vernehmlassungsrecht gegenüber der Bildungs-, Kultur und Sportdirektion
- sie pflegt den Kontakt zu anderen Konferenzen, den angrenzenden ausserkantonalen Musikschulen und Musikerziehungsinstitutionen.
- sie organisiert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen (AVS) kantonale Veranstaltungen und Fortbildungskurse für die Musikschulleitungen und Lehrpersonen der Musikschule.
- sie dient der Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten.
- sie wählt mit einfachem Mehr der anwesenden Musikschulen alle 2 Jahre den Vorstand.
§ 3 Vorstand
3. 1 Der Konferenzvorstand
- konstituiert sich selbst und besteht aus 2 bis 4 Mitgliedern.
- bestimmt die Aufteilung der Ressourcierung für Präsidium und Vizepräsidium.
- Die Amtsperiode von Vizepräsidium und Präsidium dauert 2 Jahre. Der Inhaber/die Inhaberin des Vizepräsidiums übernimmt das Amt des Präsidiums. Eine Wiederwahl ist möglich.
3.2 Aufgaben Präsidium
Das Präsidium bzw. das Vizepräsidium hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur operativen Umsetzung des Bildungsauftrags auf der Ebene der Schulleitungen gegeben sind;
- erstellt die Agenda;
- leitet die Konferenz;
- vertritt die Konferenz nach aussen;
- betreut das Schulleitungsportals;
- nimmt an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.
- verteilt die Themendossiers
- Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt mit allen Befugnissen den Präsidenten/die Präsidentin
§ 4 Einberufung
- Die kantonale Schulleitungskonferenz findet 6- bis 8 jährlich statt. Die Daten werden ein Jahr im Voraus bekannt gegeben.
- Auf Begehren von mindestens vier Musikschulen kann die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangt werden.
§ 5 Teilnahme
Die Teilnahme ist für Schulleitungen obligatorisch. Jede Schulleitung ist mit mindestens einer Person vertreten. Abmeldungen sind vorgängig ans Präsidium zu richten.
§ 6 Stimm- und Wahlrecht
Bei Abstimmungen hat jede Musikschule eine Stimme. Der Präsident/die Präsidentin gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§ 7 Beschlussfähigkeit
Die Schulleitungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Musikschulen vertreten sind.
§ 8 Protokollführung
Die Protokollführung übernehmen abwechslungsweise die Mitglieder der Schulleitungskonferenz. Die Präsidentin/der Präsident ist davon ausgeschlossen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 26.8.2013 in Kraft und ersetzt jene vom 10. Januar 2005.
§ 10 Übergangsbestimmungen
- Das gewählte Vizepräsidium und Präsidium bleiben bis Ende SJ 2013/14 im Amt.
- Die Wahl des neuen Vorstandes gemäss der geänderten Geschäftsordnung findet an der Konferenz im Februar 2014 statt.