Aufgaben
Der Bildungsrat Basel-Landschaft berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen des Bildungswesens.
In eigener Kompetenz beschliesst er die Stundentafeln und Stufenlehrpläne von der Primar- bis zur Sekundarstufe II sowie die Lehrmittel der Volksschule. Das Bildungsgesetz hält die Aufgaben des Bildungsrates in § 85 wie folgt fest:
§ 85 Aufgaben des Bildungsrates
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
a. er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung;
b. er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen;
c. er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule;
d. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen;
e. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen;
f. er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen;
g. er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten;
h. er wählt 9 bis 11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.
§ 85 Aufgaben des Bildungsrates
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:
a. er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung;
b. er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen;
c. er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule;
d. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen;
e. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen;
f. er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen;
g. er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten;
h. er wählt 9 bis 11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.