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Übertrittsprüfung Sekundarschule
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson für die Zuweisung in den Leistungszug der Sekundarschule für ihr Kind nicht einverstanden sind, vermerken sie dies auf dem Übertrittsformular, welches sie am Standortgespräch erhalten haben und melden ihr Kind damit zur Übertrittsprüfung an.
Prüfung in Deutsch & Mathematik
Die kantonale Übertrittsprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird im 3. Quartal der 6. Klasse an den Sekundarschulen durchgeführt. Sie dient dazu, diejenigen Schülerinnen und Schüler, für welche beim Übertrittsgespräch keine Einigung gefunden werden konnte, einem der drei Niveaus der Sekundarschule zuzuteilen. Die Übertrittprüfung wird im Auftrag des Amts für Volksschulen vom Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich konzipiert. Für die Prüfung gelten die Lerninhalte in Mathematik und Deutsch bis Ende der 5. Klasse.
Die Übertrittsprüfung findet an der Sekundarschule statt. Sie umfasst eine schriftliche Deutsch- und Mathematikprüfung und dauert 90 Minuten (Deutsch) sowie 60 Minuten (Mathematik). Die Einladung und weiterführende Informationen zur Übertrittsprüfung erhalten die Eltern der angemeldeten Schülerinnen und Schülern direkt von der Sekundarschule.
- Details in der Laufbahnverordnung (§ 35, 36, 37)
- Ein allfälliger Nachteilsausgleich kann auch bei der Übertrittsprüfung geltend gemacht werden
- Es gibt keine Prüfungsaufgaben, die für Testzwecke zur Verfügung stehen
Ergebnisse
Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss in der Übertrittsprüfung ein Durchschnitt von mindestens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.5 erreicht werden. Den Zuweisungsentscheid für die zur Prüfung angemeldeten Schülerinnen und Schüler stellt das Amt für Volksschulen aus. Der Entscheid und die Prüfungsresultate werden in der Regel Anfang bzw. Mitte März an die Erziehungsberechtigten verschickt.
Beschwerde gegen Zuweisungsentscheid
Gegen des Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, durch die Erziehungsberechtigten Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung (Zuweisungsentscheid) ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300.- und 600.- Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5'000.- Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11).