Störfallvorsorge
Durch gefährliche Stoffe oder Organismen können Menschen, Tiere und die Umwelt geschädigt werden. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen, die beim Betrieb von Anlagen, beim Transport und bei der Lagerung gefährlicher Stoffe entstehen können.
Von der StFV betroffen sind folgende Anlagen:
- Betriebe, in denen erhebliche chemische oder biologische Gefahrenpotenziale vorhanden sind bilden stationäre Risiken.
- Verkehrswege, mit dem Transport von gefährlichen Gütern werden als mobile Risiken bezeichnet.
Die stationären und mobilen Risiken werden im Risikokataster dargestellt.
Der Geltungsbereich der StFV wird auf Basis der Mengen (Mengenschwellen gemäss StFV) und Eigenschaften der Substanzen bzw. Mikroorganismen definiert, die in diesen Betrieben vorhanden sein können. Diejenigen Betriebe die mindestens einen Stoff über dessen Mengenschwelle bzw. potentiell gefährliche Mikroorganismen lagern oder damit arbeiten, sind zur Einreichung eines Kurzberichtes verpflichtet, welcher nach den Kriterien der Beurteilungskriterien vom Bund und der StFV beurteilt wird. Ausserdem müssen entsprechende Feuerwehreinsatzpläne erstellt oder bei Änderung der Situation aktualisiert werden. Brandschutzmerkblatt
Können bei einem Betrieb oder Verkehrsweg hohe Risiken nicht ausgeschlossen werden, verfügt das AUE zusätzlich eine Risikoermittlung zur detaillierten Abklärung der Risiken. Diese wird von der Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen (KOBERI) beurteilt.
Weitere Informationen zum Thema Störfallvorsorge finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des BAFU.