Rechtliche Grundlagen

Die wichtigste eidgenössische gesetzliche Grundlage ist die Freisetzungsverordnung (FrSV). Sie wird von den Kantonen vollzogen.

In der Freisetzungsverordnung sind folgende Kategorien von Organismen definiert:

  1. Gebietsfremde Organismen (Art. 3 Abs. 1 Bst. f FrSV) sind Arten, die nicht im europäischen EFTA- oder EU-Gebiet vorkommen.
  2. Invasive gebietsfremde Organismen (Art. 3 Abs. 1 Bst. h FrSV) sind Arten, die sich sehr stark ausbreiten und so zu Schäden führen. Die FrSV hat für bestimmte invasive gebietsfremde Organismen (Anhang 2, Verbotsliste) ein Verbot für den Umgang in der Umwelt festgelegt.

Die Freisetzungsverordnung legt Einschränkungen für den Umgang in der Umwelt mit gebietsfremden Organismen fest. Unter Umgang versteht man Verkauf, Anpflanzung, Handeln, Tauschen, usw.:

  • Für gebietsfremde Arten gilt grundsätzlich die Sorgfaltspflicht (Art. 6FrSV). Mit gebietsfremden Organismen muss so umgegangen werden, dass weder Mensch, Tiere, Umwelt noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden.
  • Invasive gebietsfremde Organismen unterliegen der Umgangseinschränkungen (Art. 15 Abs. 1 FrSV): Der Umgang ist eingeschränkt sofern Gefährdungen von ihnen ausgehen (zum Beispiel wenn sie toxisch oder allergen sind, sich unkontrolliert verbreiten können, Populationen geschützter Organismen beeinträchtigen, den Stoffhaushalt der Umwelt oder wichtige Funktionen von Ökosystemen dauerhaft oder schwerwiegend beeinträchtigen können, usw.).
  • Verbotsliste für invasiven gebietsfremde Organismen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (Umgangsverbot, Art 15. Abs. 2, Anhang 2,Verbotsliste FrSV). Mit bestimmten invasiven gebietsfremden Pflanzen bzw. Tieren darf überhaupt nicht in der Umwelt umgegangen werden.

Weitere Punkte:

  • Für die Ambrosia besteht gemäss der Pflanzenschutzverordnung (Art. 27-29, Anhang 10, PSV) eine Bekämpfungs- und Meldepflicht.
  • Bekämpfungspflicht: Der Kanton kann die Bekämpfung weiterer Neobiota anordnen, wenn sie wichtige Schutzgüter gefährden könnten (FrSV Art. 52).
  • Grundsätzlich besteht gemäss Freisetzungsverordnung keine Bekämpfungspflicht für Neobiota. Eine Bekämpfungspflicht besteht zur Zeit lediglich für Quarantäne Organismen gemäss Pflanzenschutzverordnung.
  • Es gilt gemäss Art. 6 der FrSV die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Neobiota. Im Kanton Basel-Landschaft werden nur auf Kantonsland direkte Bekämpfungsmassnahmen finanziert.
  • Zur schweizweiten Harmonisierung der Umsetzung wurde die AGIN (Arbeitsgruppe Invasive Gebietsfremde Organismen) eingesetzt.

Kontakt

Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
4410 Liestal
T 061 552 51 11
F 061 552 69 84