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Geruchsklagen

Das Betreiben von Anlagen und gewisse Tätigkeiten können Gerüche verursachen. Das ist bis zu einem gewissen Mass zulässig. Werden die Geruchseinwirkungen übermässig, können sie das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung beeinträchtigen. Ob eine Geruchseinwirkung über dieses Mass hinausgeht, muss im Einzelfall geklärt werden.
Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden zuständig für die Entgegennahme von Geruchsklagen. Sie führen die ersten Abklärungen durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen und stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verursacher fest und veranlassen die notwendigen Massnahmen. Falls sich bei dieser Vorabklärung herausstellen sollte, dass die Gemeinde nicht zuständig ist, so leitet diese ihre Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.
In Pratteln können Geruchsfeststellungen direkt an die Geruchsmeldestelle Pratteln gerichtet werden.
T 061 825 21 94
In Muttenz können Geruchsfeststellungen aus dem Raum Schweizerhalle direkt an die Geruchsmeldestelle Muttenz/Schweizerhalle gerichtet werden.
T 058 678 20 94
In einigen Fällen ist aus Sicht der Luftreinhaltung keine Übermässigkeit gegeben. Das betrifft zum Beispiel der Zigarettenrauch vom Nachbarn, ein Grillfeuer oder die Kompostierung im Garten. In diesen Fällen handelt es sich um rein privatrechtliche Fälle, welche von den zuständigen Behörden nicht beurteilt werden.
Geruchsklagen gegenüber Hausbewohnern und Nachbarn in der gleichen Liegenschaft sind an den Hauseigentümer zu richten. Die Mieter sind in der Regel angehalten, übermässige Einwirkungen auf die anderen Mieter zu unterlassen.
Klagenbearbeitung Gemeinden
Unter Formulare / Merkblätter / Publikationen stehen den Gemeinden Merkblätter, Mustertexte und Formulare sowie eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen zur Bearbeitung von Geruchsklagen zur Verfügung.