Gefahrgut

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Das Ziel der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) ist die Verminderung von Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Gütern beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern und Entladen durch Einsatz eines ausgebildeten und qualifizierten Verantwortlichen, dem Gefahrgutbeauftragten. Die Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung sowie die Pflichten der Unternehmungen. 

Die GGBV ist eine Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz und zum Transportgesetz und trat am 1. Juli 2001 in Kraft. 
In den Geltungsbereich der GGBV fallen Betriebe, die gefährliche Güter in bestimmten Mengen in Versandstücken oder Tanks auf der Strasse, der Schiene oder dem Gewässer befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. Es liegt in der Eigenverantwortung der Unternehmung, abzuklären, ob sie in den Geltungsbereich der GGBV fällt. 
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten (GGB) können sowohl Personen innerhalb der Firma als auch Aussenstehende übernehmen. Um die Aufgaben erfüllen zu können, muss der Gefahrgutbeauftragte eine entsprechende Ausbildung absolvieren und eine Prüfung ablegen.

Die rechtlichen Grundlagen sind:
  • Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer (GGBV) -
  • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)- Europäisches Übereinkommen über die internationale
  • Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
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