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Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) setzt Grenzwerte fest für die Strahlung ortsfester Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Trafostationen, Eisenbahnanlagen, Mobilfunksender, Radio- und TV-Sender sowie Radaranlagen. Die NISV dient damit dem Schutz der Bevölkerung.
Zum Schutz vor den wissenschaftlich gesicherten Gesundheitsauswirkungen legt die NISV sogenannte Immissionsgrenzwerte fest. Es sind die gleichen Grenzwerte, wie sie auch im umliegenden Ausland mehrheitlich angewendet werden. Sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können.
Gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes hat der Bundesrat beim Erlass der NIS-Verordnung zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten noch wesentlich strengere Anlagegrenzwerte festgelegt. Bis die Wissenschaft den Zusammenhang zwischen schwacher Strahlung und Gesundheitsfolgen geklärt hat, soll damit vor allem die Langzeitbelastung frühzeitig reduziert werden.
Die Schweiz verfügt damit für Orte, an denen sich Menschen längere Zeit aufhalten (Wohnungen, Schulen, Spitäler, Büros, etc.) über eine der strengsten rechtsverbindlichen Regelungen weltweit.
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