Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind Umweltschadstoffe, die auf Menschen und Tiere chronisch toxisch wirken und biologisch kaum abbaubar sind. Sie reichern sie sich über die Nahrungsketten an und werden in der Umwelt über lange Distanzen verfrachtet.
PCB sind auf der Liste der gefährlichsten persistenten organischen Schadstoffe (englisch: persistent organic pollutants, POPs) aufgeführt.
Anwendungen:
PCB sind auf der Liste der gefährlichsten persistenten organischen Schadstoffe (englisch: persistent organic pollutants, POPs) aufgeführt.
Anwendungen:
- als Isolationsflüssigkeit in elektrischen Anlagen und Geräten (Elektroanlagen und Elektrogeräte)
- als Weichmacher in dauerelastischen Fugendichtungsmassen
- als Additiv in Korrosionsschutzbeschichtungen und Anstrichstoffen (Farben und Lacke)
- als Additiv in diversen technischen Ölen (Schneidöle, Hyrauliköle)
Rechtliche Regelung:
In der Schweiz sind PCB seit 1972 für die Verwendung in offenen Systemen (z. B. in Fugendichtungsmassen und Anstrichstoffen) verboten. Seit 1986 ist die Herstellung, Einfuhr, Abgabe und Verwendung von PCB generell verboten.
Spezielle rechtliche Bestimmungen gibt es für Elektroanlagen und Elektrogeräte und dauerelastische Fugendichtungsmassen.
In der Schweiz sind PCB seit 1972 für die Verwendung in offenen Systemen (z. B. in Fugendichtungsmassen und Anstrichstoffen) verboten. Seit 1986 ist die Herstellung, Einfuhr, Abgabe und Verwendung von PCB generell verboten.
Spezielle rechtliche Bestimmungen gibt es für Elektroanlagen und Elektrogeräte und dauerelastische Fugendichtungsmassen.
- Abklärungspflicht vor Um- und Rückbauten: Bauarbeitenverordnung (BauAV), Art. 3 und 6
- Verbotene Anwendungen: Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV), Anhänge 1.1, 2.14 und 2.17
- Entsorgung: Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), Anhang 2 Liste und Codes der Sonderabfälle
- Elektroschrott: Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), Art. 2 und Art. 6