Fachleute

Bei der Anwendung von Unkrautvertilgern am Strassenrand, auf Wegen, Plätzen oder Dächern besteht die Gefahr, dass umweltschädliche Stoffe ins Grundwasser versickern oder mit dem Regen abfliessen können. Wegen der fehlenden Humusschicht in diesen Bereichen kann der Boden chemische Stoffe kaum zurückhalten oder abbauen. Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Herbiziden deshalb hier restriktiv geregelt. Fliessgewässer und Grundwasser sind besonders sensible Schutzgüter und dürfen nicht beeinträchtigt werden. 

Anwendungseinschränkungen für den Einsatz von Herbizid
Herbizide oder Unkrautvertilgungsmittel sind chemische Produkte, welche die Umwelt gefährden können. Die Anwendung von Herbiziden ist daher in Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) geregelt. In den nachstehend genannten Bereichen ist der Herbizideinsatz generell verboten:
auf Dächern und Terrassen
auf Lagerplätzen
auf und an Strassen, Wegen und Plätzen
auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen

Erlaubt ist nur die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen sowie auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. 

Hinweis zur Einzelstockbehandlung
Unter der Einzelstockbehandlung versteht man die gezielte chemische Behandlung einzelner Problempflanzen oder Unkrautnester:
Für einzelne Unkrautnester eignet sich die Blattaplikation (Rückenspritze oder Handspritzgerät).
Strunkbehandlung gegen Stockausschläge bei verholzenden Pflanzen: anstreichen der Schnittstelle mit Garlon 120 unverdünnt
Stängel-Injektion: Garlon 120 unverdünnt anwenden
Die Strunkbehandlung oder Stängelinjektion verursacht keine Abtrift.
Weiter dürfen alle Arten von Pflanzenschutzmitteln (im wesentlichen Herbizide, Insektizide und Fungizide) generell nicht verwendet werden:
in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen

in Riedgebieten und Mooren

in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen
im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung
in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern
in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998; GSchV)
auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen
Die Herbizidfreie Vegetationskontrolle ist praxiserprobt
Der Unterhalt von öffentlichen Anlagen ist heute eine anspruchsvolle Aufgabe. In der Tat gibt es keine Patentrezepte, die allen Anforderungen und Wünschen genügen. Konflikte entstehen beispielsweise dort, wo aufkommender Pflanzenbewuchs als störend empfunden wird oder aus Gründen der vermeintlichen Schädigung der Bausubstanz nicht akzeptiert wird.
 
Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass mit einer Kombination von verschiedenen Methoden und Massnahmen innerhalb eines vorgegebenen Pflegekonzepts gute Erfolge erzielt werden. Hierzu gehören:
eine vorausschauende Unterhaltsplanung als Grundlage
präventive Massnahmen und die Anwendung verschiedener Methoden zur direkten Bekämpfung
definierte Toleranz gegenüber unproblematischem Spontanbewuchs
die Kenntnis der wichtigsten Problempflanzen
Alternative Methoden der direkten Bekämpfung
Alternativen zum Herbizideinsatz sind dort gefragt, wo die direkte Bekämpfung erforderlich ist, z.B. auf Verkehrsflächen oder repräsentativen Arealen, bei denen Spontanbewuchs mit ästhetischem Empfinden nicht immer vereinbar ist. Entscheidend für ein gutes Ergebnis ist der fachgerechte Einsatz der Geräte. 

Auch Siedlungsnatur fördern

Bei bewusst naturnaher Gestaltung steht nicht die Bekämpfung, sondern die Förderung einheimischer Wildpflanzen im Vordergrund. Naturnah gestaltet, erfüllen Plätze und Grünstreifen wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen. Auf einer Blumenwiese findet man bis zu 50 und mehr Wildpflanzenarten. Ruderalflächen können farblich sehr schön gestaltet werden und sind dankbar, weil die Ruderalflora lange blüht. 

Ökologie kein Hindernis

Naturnah gestaltete Flächen sind im Unterhalt - sozusagen als Nebeneffekt - meist auch weniger arbeitsintensiv. Für viele unterhaltsintensive Flächen bieten sich Möglichkeiten der Umgestaltung, z.B. der Ersatz von Hartbelägen durch Kies oder Mergel, oder Grünflächen mit standortgerechter Bepflanzung anstelle der pflegeintensiven Rabatten. Gestalterischer Spielraum kann dort genutzt werden, wo leicht Konflikte mit dem Bewuchs entstehen, z. B. auf Plätzen: als Schotterrasen oder mit Rasengittersteinen gestaltet, stört aufkommender Pflanzenbewuchs nicht und kann bei Bedarf problemlos kurzgehalten werden.

Mit definierter Toleranz gegenüber unproblematischem Spontanbewuchs kann der Unterhaltsaufwand ebenfalls verringert werden, zum Beispiel auf wenig begangenen Wegen oder in Randbereichen von Zufahrtsstrassen und Parkplätzen. 

Akzeptanz durch gute Kommunikation

Die Unterhaltsdienste befinden sich im Spannungsfeld zwischen begrenzten Ressourcen einerseits und den Ansprüchen von Gemeinde und Öffentlichkeit an einen hohen Pflegestandard andererseits. Mit der gezielten Förderung naturnaher Unterhaltslösungen sowie mehr Toleranz von Spontanbewuchs wäre hier ein Lösungsansatz vorhanden.

Entscheidend für die Akzeptanz ist die gezielte Information und Sensibilisierung der Betroffenen: gute Information hilft Reklamationen vorzubeugen (z.B. durch das Anbringen von Informationstafeln, kommunizieren, was gemacht wird). Denkbar wären auch publikumswirksame Aktionen mit Schülern oder Jugendlichen (z.B. Pflegeinsatz im Werkhof) oder auch ein Gang durchs Dorf mit dem Gemeinderat, usw. 
Praxishilfe Umweltverträgiche Vegetationskontrolle 
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