Geländeauffüllungen
In speziellen Fällen kann durch Geländeauffüllungen und Bodenverbesserungen die Bewirtschaftung von Parzellen deutlich erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen für solche Massnahmen sind in der Umweltschutz- und Raumplanungsgesetzgebung gegeben. Geländeauffüllungen sind bewilligungspflichtig. Zusätzlich braucht es dazu eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 Bundesgesetz über die Raumplanung.
Die Behörde muss insbesondere prüfen, ob Geländeauffüllungen / Bodenverbesserungen tatsächlich eine grundlegende Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen oder ob es sich um eine reine Entsorgungsmassnahme handelt.
Geländeauffüllungen / Bodenverbesserungen sind sehr anspruchsvolle Vorhaben, denn Böden sind über Jahrtausende natürlich entstanden. Werden sie nicht mit aller Sorgfalt ausgeführt, können sie mehr schaden als nützen. Fehler lassen sich im Nachhinein kaum mehr korrigieren.
Das Merkblatt "Geländeauffüllungen und Bodenverbesserungen in der Landwirtschaftszone" hält die wichtigsten Punkte für Gesuchsteller fest.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Soll ausschliesslich sauberer Oberboden (Humus, 1. Stich) mit maximal 20 cm lockerer Schütthöhe ausgebracht werden, gilt ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Wenn Sie so etwas planen, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf mit dem Amt für Umweltschutz und Energie, Daniel Schmutz (T +41 61 552 62 09, [email protected]).