Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats
25.08.2015
Der Regierungsrat ändert die Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats
Bisher beschränkte sich der Geltungsbereich der Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats auf die Tätigkeiten des Sicherheitsinspektorats beim Vollzug der Störfallverordnung, Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung. Der Geltungsbereich der Gebührenverordnung wird nun auf den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erweitert. Die ausdrückliche Erwähnung der Vollzugsbereiche schafft Transparenz und Klarheit.
Gemäss Art. 25 GGBV vollziehen die Kantone die Verordnung im Bereich der Strassen. Aufgrund der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion wird diese dem Sicherheitsinspektorat übertragen. Entsprechend wird die Liste der gebührenpflichtigen Tätigkeiten ergänzt.
Mit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 wurde die kantonale Zuständigkeit geregelt bzw. die Aufgaben des Vollzuges der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene und Gewässer der Bau- und Umweltschutzdirektion übertragen. Ebenso wurde das Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Motorfahrzeugsteuer revidiert. Gemäss dessen erhebt der Kanton Aufwandgebühren für den Vollzug der Gefahrengutbeauftragtenverordnung (GGBV). Des Weiteren werden entsprechend dem Motorfahrzeugsteuergesetz Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässer befördern, als gebührenpflichtig bezeichnet. Gemäss diesem Gesetz ist der Regierungsrat zuständig für die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der GGBV. Mit den genannten Revisionen wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um die Gebühren im Zusammenhang mit dem Vollzug der GGBV erheben zu können.
Bisher beschränkte sich der Geltungsbereich der Verordnung über die Gebühren des Sicherheitsinspektorats auf die Tätigkeiten des Sicherheitsinspektorats beim Vollzug der Störfallverordnung, Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung. Der Geltungsbereich der Gebührenverordnung wird nun auf den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erweitert. Die ausdrückliche Erwähnung der Vollzugsbereiche schafft Transparenz und Klarheit.
Gemäss Art. 25 GGBV vollziehen die Kantone die Verordnung im Bereich der Strassen. Aufgrund der Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion wird diese dem Sicherheitsinspektorat übertragen. Entsprechend wird die Liste der gebührenpflichtigen Tätigkeiten ergänzt.
Mit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 wurde die kantonale Zuständigkeit geregelt bzw. die Aufgaben des Vollzuges der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene und Gewässer der Bau- und Umweltschutzdirektion übertragen. Ebenso wurde das Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Motorfahrzeugsteuer revidiert. Gemäss dessen erhebt der Kanton Aufwandgebühren für den Vollzug der Gefahrengutbeauftragtenverordnung (GGBV). Des Weiteren werden entsprechend dem Motorfahrzeugsteuergesetz Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässer befördern, als gebührenpflichtig bezeichnet. Gemäss diesem Gesetz ist der Regierungsrat zuständig für die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der GGBV. Mit den genannten Revisionen wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um die Gebühren im Zusammenhang mit dem Vollzug der GGBV erheben zu können.
Für Rückfragen
Gregor Pfister, Sicherheitsinspektorat, Bau- und Umweltdirektion (BUD), 061 552 62 61