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04.05.2016
Vernehmlassung zu einem Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten
Der Regierungsrat verabschiedet den Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten zuhanden einer breiten Vernehmlassung. Die nach Bundesrecht einzuführende Abgabe soll erhebliche Vorteile angemessen ausgleichen, die durch Planungen entstehen.
Bereits das Raumplanungsgesetz des Bundes von 1979 hat in Artikel fünf unter dem Titel «Ausgleich und Entschädigung» vorgesehen, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile regeln soll, die durch Planungen entstehen. Wie in den meisten Kantonen wurde auch im Kanton Basel-Landschaft die bundesrechtliche Vorgabe nicht umfassend umgesetzt.
Im Rahmen einer Revision des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG), in der Referendumsabstimmung vom Stimmvolk im März 2013 angenommen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt, wurden die Bundesvorschriften zur Mehrwertabgabe im RPG konkretisiert. Zudem wurde den Kantonen eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren gesetzt (bis 1. Mai 2019), ansonsten im Kanton keine Einzonungen mehr erfolgen dürfen.
Das Bundesrecht enthält neu folgende Vorgaben an die kantonale Gesetzgebung:
Bereits das Raumplanungsgesetz des Bundes von 1979 hat in Artikel fünf unter dem Titel «Ausgleich und Entschädigung» vorgesehen, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile regeln soll, die durch Planungen entstehen. Wie in den meisten Kantonen wurde auch im Kanton Basel-Landschaft die bundesrechtliche Vorgabe nicht umfassend umgesetzt.
Im Rahmen einer Revision des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG), in der Referendumsabstimmung vom Stimmvolk im März 2013 angenommen und per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt, wurden die Bundesvorschriften zur Mehrwertabgabe im RPG konkretisiert. Zudem wurde den Kantonen eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren gesetzt (bis 1. Mai 2019), ansonsten im Kanton keine Einzonungen mehr erfolgen dürfen.
Das Bundesrecht enthält neu folgende Vorgaben an die kantonale Gesetzgebung:
- Planungsvorteile sind mit einem Satz von mindestens 20 Prozent abzugelten;
- der Vorteilsausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig;
- mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden müssen ausgeglichen werden;
- der Ertrag aus der Abgeltung von Planungsvorteilen ist für Planungsnachteile, die einer Enteignung gleichkommen, zu verwenden, oder aber für weitere Massnahmen der Raumplanung, insbesondere für die Erhaltung geeigneten Kulturlandes und Massnahmen zur besseren Flächennutzung;
- die Mehrwertabgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer in Abzug zu bringen.
Der kantonale Gesetzesentwurf sieht im Grundsatz eine Mehrwertabgabe von 20 Prozent vor, wobei die Abgabe bei Neueinzonungen (Land wird erstmals zu Bauland) an den Kanton geht, die Abgabe auf Umzonungen (Bauland wird einer werthaltigeren Zone zugeordnet) und auf Aufzonungen (Erhöhung der zulässigen Nutzung) an die Standortgemeinde. Die dem Kanton anfallende Abgabe soll primär dafür verwendet werden, entschädigungspflichtige Auszonungen im Kanton abzugelten, die durch die neuen Bundesbestimmungen erforderlich werden können.
Das Thema der Mehrwertabgabe auf Planungen wird nicht nur im Kanton Basel-Landschaft sehr kontrovers diskutiert. Dem nun erfolgenden, breiten Vernehmlassungsverfahren bei politischen Parteien, Gemeinden, Interesseverbänden etc. kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen
Dr. Markus Stöcklin, Leiter Rechtsabteilung, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 53 96