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03.06.2014
Verkauf von belasteten Grundstücken braucht neu Bewilligung
Die Teilung und die Veräusserung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Sinne des Altlastenrechts belasteter Standort befindet, werden bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat hat die Verordnung über den Umweltschutz und die Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz an seiner heutigen Sitzung entsprechend angepasst. Die Änderungen treten am 15. Juli 2014 in Kraft.
Die Verordnungsänderungen sind eine Folge des revidierten Bundesgesetzes über den Umweltschutz, dessen neue Bestimmungen (Absätze 3 und 4 von Art. 32dbis) auf den 1. Juli 2014 in Kraft treten. Die Kantone müssen diese Bestimmungen auf kantonaler Ebene umsetzen.
Bewilligungen für Veräusserungen von Grundstücken (Verkauf, Tausch, Schenkung und diesen gleichgestellte Geschäfte) erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie. Für Teilungen, die Grenzmutationen bedingen, ist das Amt für Geoinformation zuständig.
Die Bewilligungspflicht für Veräusserungen und diesen gleichgestellte Geschäfte muss der Notar abklären, die Bewilligungspflicht für Teilungen der Geometer. Ein entsprechendes Merkblatt wird noch vor Ende Juni über die Internetseite des Amtes für Umweltschutz und Energie ( www.aue.bl.ch ) abrufbar sein.
Von der Bewilligungsbehörde kann eine aufwandbezogene Verwaltungsgebühr von maximal CHF 200 erhoben werden. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, dessen Grundstück veräussert oder geteilt werden soll.
Die Verordnungsänderungen sind eine Folge des revidierten Bundesgesetzes über den Umweltschutz, dessen neue Bestimmungen (Absätze 3 und 4 von Art. 32dbis) auf den 1. Juli 2014 in Kraft treten. Die Kantone müssen diese Bestimmungen auf kantonaler Ebene umsetzen.
Bewilligungen für Veräusserungen von Grundstücken (Verkauf, Tausch, Schenkung und diesen gleichgestellte Geschäfte) erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie. Für Teilungen, die Grenzmutationen bedingen, ist das Amt für Geoinformation zuständig.
Die Bewilligungspflicht für Veräusserungen und diesen gleichgestellte Geschäfte muss der Notar abklären, die Bewilligungspflicht für Teilungen der Geometer. Ein entsprechendes Merkblatt wird noch vor Ende Juni über die Internetseite des Amtes für Umweltschutz und Energie ( www.aue.bl.ch ) abrufbar sein.
Von der Bewilligungsbehörde kann eine aufwandbezogene Verwaltungsgebühr von maximal CHF 200 erhoben werden. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, dessen Grundstück veräussert oder geteilt werden soll.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung