- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bau- und Umweltschutzdirektion
- Medienmitteilungen
- Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
04.06.2013
Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung: Regierung stimmt der Vorlage zu
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat an seiner heutigen Sitzung der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zugestimmt.
Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1,2 Milliarden Euro (entspricht nach aktuellem Wechselkurs circa 1,45 Milliarden Schweizer Franken), was den Vorgaben des internationalen Haftungssystems entspricht. Weiter wird das Entschädigungsverfahren vereinfacht und damit der Opferschutz verbessert, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten.
Das Kernenergiehaftpflichtgesetz sieht vor, dass eine Schadenssumme von mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken durch einen in der Schweiz ermächtigten privaten Versicherer gedeckt werden muss. Die revidierte KHV definiert die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf. Die Bundesversicherung deckt gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz nukleare Schäden, die über die private Versicherung hinaus gehen oder von dieser nicht gedeckt werden. Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz kann die Mindestdeckungssumme für bestimmte Kernanlagen auf 70 Millionen Euro und für Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro (jeweils zuzüglich zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat an seiner heutigen Sitzung der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zugestimmt.
Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher 1 Milliarde Schweizer Franken auf 1,2 Milliarden Euro (entspricht nach aktuellem Wechselkurs circa 1,45 Milliarden Schweizer Franken), was den Vorgaben des internationalen Haftungssystems entspricht. Weiter wird das Entschädigungsverfahren vereinfacht und damit der Opferschutz verbessert, falls von einem nuklearen Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz betroffen wären. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten.
Das Kernenergiehaftpflichtgesetz sieht vor, dass eine Schadenssumme von mindestens 1 Milliarde Schweizer Franken durch einen in der Schweiz ermächtigten privaten Versicherer gedeckt werden muss. Die revidierte KHV definiert die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf. Die Bundesversicherung deckt gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz nukleare Schäden, die über die private Versicherung hinaus gehen oder von dieser nicht gedeckt werden. Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz kann die Mindestdeckungssumme für bestimmte Kernanlagen auf 70 Millionen Euro und für Transporte von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro (jeweils zuzüglich zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt werden.