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11.02.2015
Teilrevision des kantonalen Denkmal- und Heimatschutzgesetzes
Das im Jahre 1992 in Kraft gesetzte Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) bildet die rechtliche Grundlage für die Erforschung, den Schutz und die Erhaltung der baulichen Kulturdenkmäler. Zuständig ist hierfür als kantonale Fachstelle die kantonale Denkmalpflege, eine Abteilung des Amtes für Raumplanung. Der Regierungsrat hat den Auftrag erhalten, das Gesetz auf seine Planungs- und Rechtsunsicherheit zu prüfen und in einigen Aspekten die bisherigen Gesetzesbestimmungen zu präzisieren oder zu ergänzen.
Die nun vorliegende Teilrevision setzt die Forderungen der Motion 2009-259 um. So werden die verschiedenen Schutzkategorien klar der kantonalen resp. kommunalen Ebene zugeordnet. Diese klare Festsetzung beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und vereinfacht für Bauwillige wie für Behörden die verschiedenen Verfahren in den Bereichen Planung und Bau.
Zeitgemässe Nutzung von Kulturdenkmälern fördern
Weiter wird der Perimeter des Umgebungsschutzes auf die benachbarten und gegenüberliegenden Parzellen festgesetzt und die bisherige Formulierung des „näheren Sichtbereiches“ gestrichen. Zudem sollen mit Ergänzungen der §§2 und 7 DHG eine zeitgemässe Nutzung der Kulturdenkmäler gefördert und Massnahmen, die mit kleinem Aufwand wieder entfernt werden können, zukünftig erlaubt sein.
Wahl der Kommissionsmitglieder
Bei der Wahl der Mitglieder der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission soll der Regierungsrat mindestens drei praktisch tätige Berufsleute berücksichtigen, um damit die Kommission in ihrer Tätigkeit breiter abzustützen. Die Planungs- und Rechtsunsicherheit für Bauwillige wird zudem minimiert mit der Veröffentlichung von Fachinventaren und Forschungsresultaten, wie mit der Ergänzung von §2 DHG vorgeschlagen wird. Damit können sich Bauherrschaften und Projektverfasser umfassend informieren.
Die nun vorliegende Teilrevision setzt die Forderungen der Motion 2009-259 um. So werden die verschiedenen Schutzkategorien klar der kantonalen resp. kommunalen Ebene zugeordnet. Diese klare Festsetzung beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und vereinfacht für Bauwillige wie für Behörden die verschiedenen Verfahren in den Bereichen Planung und Bau.
Zeitgemässe Nutzung von Kulturdenkmälern fördern
Weiter wird der Perimeter des Umgebungsschutzes auf die benachbarten und gegenüberliegenden Parzellen festgesetzt und die bisherige Formulierung des „näheren Sichtbereiches“ gestrichen. Zudem sollen mit Ergänzungen der §§2 und 7 DHG eine zeitgemässe Nutzung der Kulturdenkmäler gefördert und Massnahmen, die mit kleinem Aufwand wieder entfernt werden können, zukünftig erlaubt sein.
Wahl der Kommissionsmitglieder
Bei der Wahl der Mitglieder der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission soll der Regierungsrat mindestens drei praktisch tätige Berufsleute berücksichtigen, um damit die Kommission in ihrer Tätigkeit breiter abzustützen. Die Planungs- und Rechtsunsicherheit für Bauwillige wird zudem minimiert mit der Veröffentlichung von Fachinventaren und Forschungsresultaten, wie mit der Ergänzung von §2 DHG vorgeschlagen wird. Damit können sich Bauherrschaften und Projektverfasser umfassend informieren.