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Regierungsrat überweist das Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten an den Landrat
Der Regierungsrat möchte eine bundesrechtlich vorgeschriebene Mehrwertabgaberegelung nicht im kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz regeln, sondern in einem eigenständigen Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten. Inhaltlich orientiert sich dieses an den undesrechtlichen Mindestvorgaben für neue Einzonungen von Bauland, belässt aber den Gemeinden zusätzliche Gesetzgebungskompetenzen für Aufzonungen und Umzonungen.
Erhebliche Vorteile, die durch Neueinzonungen als Planungsmassnahme entstehen, müssen gemäss bundesrechtlicher Minimalvorgabe mit einer Mehrwertabgabe angemessen ausgeglichen werden. Der Regierungsrat sieht hierfür den Minimalabgabesatz von 20 Prozent des Mehrwerts vor. Davon sollen 75 Prozent an den Kanton gehen, 25 Prozent an die Standortgemeinde. Der beim Kanton anfallende Ertrag aus der Mehrwertabgabe wird in erster Linie zur Abgeltung für Eigentumsbeschränkungen verwendet, die durch Planungen auf Kantonsgebiet erfolgen und einer Enteignung gleichkommen.
Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen eine Mehrwertabgabe für Umzonungen (z.B. aus eine Gewerbezone wird eine Wohnzone) und für Aufzonungen (aus der Wohnzone W2 wird eine Wohnzone W4) bis maximal 30 Prozent des Planungsmehrwerts einführen. Statt der Mehrwertabgabe können die Gemeinden aber auch einvernehmlich mit der Grundeigentümerschaft eine vertragliche Lösung wählen, mit demselben Maximalwert von 30 Prozent des Mehrwerts. Die Gemeinden können die Abgabe frei für Massnahmen der Raumplanung verwenden, wozu auch die Finanzierung von Infrastrukturen gehört, welche durch die verdichtete Bauweise erforderlich werden (z.B. Kindergarten).
Eine Abgabepflicht entsteht gemäss regierungsrätlichem Entwurf nur, soweit die ermittelte Abgabehöhe eine Freigrenze von 30‘000 Franken übersteigt.
Die Mehrwertabgabe wird gemäss Bundesrecht bei der Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt, weshalb die neue Abgabe beim Kanton zu Einnahmeverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer führen wird.
Für Rückfragen:
Markus Stöcklin, Leiter Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion, 061 552 53 96