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15.01.2013
Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
Ausscheidung in Form kantonaler Nutzungspläne
Der Gewässerraum soll im ganzen Kanton nach einheitlichen Kriterien ausgeschieden werden. Um dies zu ermöglichen und die Festlegung des Gewässerraums bis zum 31. Dezember 2018 zu gewährleisten, schlägt die Regierung dem Landrat vor, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Dazu wird dem Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 ein neuer § 12a eingefügt, der den Kanton ermächtigt, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.
Das revidierte Bundesgesetz über den Gewässerschutz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Am 4. Mai 2011 erliess der Bundesrat die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen, die nunmehr seit dem 1. Juni 2011 in Kraft sind. In der Verordnung wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkret definiert. Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fluss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausserdem dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Den Kantonen wird Zeit bis zum 31. Dezember 2018 eingeräumt, um den Gewässerraum festzulegen.
Da der Gewässerraum für Grundeigentümer verbindliche Wirkung entfaltet, erachtet es die Regierung für sinnvoll, die Ausscheidung des Gewässerraums im Rahmen einer Nutzungsplanung vorzunehmen.
Der Gewässerraum soll im ganzen Kanton nach einheitlichen Kriterien ausgeschieden werden. Um dies zu ermöglichen und die Festlegung des Gewässerraums bis zum 31. Dezember 2018 zu gewährleisten, schlägt die Regierung dem Landrat vor, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Dazu wird dem Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 ein neuer § 12a eingefügt, der den Kanton ermächtigt, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.
Das revidierte Bundesgesetz über den Gewässerschutz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Am 4. Mai 2011 erliess der Bundesrat die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen, die nunmehr seit dem 1. Juni 2011 in Kraft sind. In der Verordnung wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkret definiert. Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fluss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausserdem dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Den Kantonen wird Zeit bis zum 31. Dezember 2018 eingeräumt, um den Gewässerraum festzulegen.
Da der Gewässerraum für Grundeigentümer verbindliche Wirkung entfaltet, erachtet es die Regierung für sinnvoll, die Ausscheidung des Gewässerraums im Rahmen einer Nutzungsplanung vorzunehmen.