- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bau- und Umweltschutzdirektion
- Medienmitteilungen
- Ölfeuerungskontrolle: Regierungsrat kommt Gemeinden entgegen
28.08.2012
Ölfeuerungskontrolle: Regierungsrat kommt Gemeinden entgegen
Der Regierungsrat verzichtet endgültig darauf, die Bestimmung in der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden in Kraft zu setzen, mit welcher die Gemeinden pro kontrollierte Anlage für den Kanton eine Gebühr von CHF 10.00 erheben müssen
Der Regierungsrat hat die Bestimmung von § 6 Abs.3 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle über eine kantonale Gebühr pro kontrollierte Anlage als Massnahme des Entlastungspakets 12/15 in die bereits ausgearbeitete Verordnungsanpassung kurzfristig aufgenommen. Insbesondere Gemeinden und deren Verband (VBLG), aber auch Feuerungskontrolleure haben sich gegen diese nachträgliche Verordnungsbestimmung beim Kantonsgericht beschwert.
Nach Durchführung von Aussprachen hat sich der Regierungsrat entschieden, auf die umstrittene Verordnungsbestimmung endgültig zu verzichten. Das ebnet auch den Weg zur Erledigung der vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren. Der Regierungsrat hält aber an der Entlastungsmassnahme als solcher fest. Er hat deshalb das Lufthygieneamt beider Basel mit der Ausarbeitung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer entsprechenden Gebühr beauftragt. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage sind die Gemeinden (durch den VBLG) und die Feuerungskontrolleure Basel-Landschaft (durch deren Verband) gebührend miteinzubeziehen.
Für Rückfragen: Dr. Katja Jutzi, Advokatin, Rechtsabteilung der BUD, Tel. 061 552 53 91
Der Regierungsrat hat die Bestimmung von § 6 Abs.3 der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle über eine kantonale Gebühr pro kontrollierte Anlage als Massnahme des Entlastungspakets 12/15 in die bereits ausgearbeitete Verordnungsanpassung kurzfristig aufgenommen. Insbesondere Gemeinden und deren Verband (VBLG), aber auch Feuerungskontrolleure haben sich gegen diese nachträgliche Verordnungsbestimmung beim Kantonsgericht beschwert.
Nach Durchführung von Aussprachen hat sich der Regierungsrat entschieden, auf die umstrittene Verordnungsbestimmung endgültig zu verzichten. Das ebnet auch den Weg zur Erledigung der vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren. Der Regierungsrat hält aber an der Entlastungsmassnahme als solcher fest. Er hat deshalb das Lufthygieneamt beider Basel mit der Ausarbeitung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer entsprechenden Gebühr beauftragt. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage sind die Gemeinden (durch den VBLG) und die Feuerungskontrolleure Basel-Landschaft (durch deren Verband) gebührend miteinzubeziehen.
Für Rückfragen: Dr. Katja Jutzi, Advokatin, Rechtsabteilung der BUD, Tel. 061 552 53 91