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17.09.2013
Melde- und Bewilligungspflicht von Solaranlagen
Melde- und Bewilligungspflicht von Solaranlagen: Neue gesetzliche Bestimmungen
Der Regierungsrat hat das Inkrafttreten der Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes betreffend Solaranlagen auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine massgebliche Liberalisierung für die Realisierung von Solaranlagen insbesondere in Kernzonen und eine Reduktion der bisherigen ästhetischen Anforderungen für solche Anlagen auf denkmalgeschützten Objekten. Auch Solaranlagen im Landwirtschaftsgebiet unterliegen künftig keiner Bewilligungspflicht mehr, sondern müssen nur noch gemeldet werden.
Der Landrat hat diese Gesetzesänderung am 27. Juni 2013 mit grosser Mehrheit beschlossen, das Referendum wurde nicht ergriffen. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung erlässt der Regierungsrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen mit einer Anpassung der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz.
Nachdem der Landrat mehrere Möglichkeiten zur Liberalisierung von Solaranlagen insbesondere in Kernzonen geprüft hatte, haben die eidgenössischen Räte am 15. Juni 2012 eine Teilrevision des eidg. Raumplanungsgesetzes beschlossen. Dieses enthält auch Vorgaben für die Bewilligungspflicht von Solaranlagen. Die neuen kantonalrechtlichen Vorschriften basieren auf dieser Anpassung des Bundesrechts.
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes per 1. Oktober 2013 müssen sämtliche Solaranlagen mindestens 30 Tage vor der Realisierung dem Bauinspektorat gemeldet werden (Meldeformular unter www.bauinspektorat.bl.ch ). Eine Baubewilligungspflicht besteht nur für Solaranlagen in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung. Dabei können Solaranlagen in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen bewilligt werden, sofern sie auf Dächern genügend angepasst sind, während Solaranlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bewilligungsfähig sind, wenn sie solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen auf Kantonsebene werden sämtliche kommunalen Bestimmungen aufgehoben, welche schärfere Bewilligungsvoraussetzungen für Solaranlagen vorsehen als das neue kantonale Recht.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Der Regierungsrat hat das Inkrafttreten der Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes betreffend Solaranlagen auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine massgebliche Liberalisierung für die Realisierung von Solaranlagen insbesondere in Kernzonen und eine Reduktion der bisherigen ästhetischen Anforderungen für solche Anlagen auf denkmalgeschützten Objekten. Auch Solaranlagen im Landwirtschaftsgebiet unterliegen künftig keiner Bewilligungspflicht mehr, sondern müssen nur noch gemeldet werden.
Der Landrat hat diese Gesetzesänderung am 27. Juni 2013 mit grosser Mehrheit beschlossen, das Referendum wurde nicht ergriffen. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung erlässt der Regierungsrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen mit einer Anpassung der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz.
Nachdem der Landrat mehrere Möglichkeiten zur Liberalisierung von Solaranlagen insbesondere in Kernzonen geprüft hatte, haben die eidgenössischen Räte am 15. Juni 2012 eine Teilrevision des eidg. Raumplanungsgesetzes beschlossen. Dieses enthält auch Vorgaben für die Bewilligungspflicht von Solaranlagen. Die neuen kantonalrechtlichen Vorschriften basieren auf dieser Anpassung des Bundesrechts.
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes per 1. Oktober 2013 müssen sämtliche Solaranlagen mindestens 30 Tage vor der Realisierung dem Bauinspektorat gemeldet werden (Meldeformular unter www.bauinspektorat.bl.ch ). Eine Baubewilligungspflicht besteht nur für Solaranlagen in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung. Dabei können Solaranlagen in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen bewilligt werden, sofern sie auf Dächern genügend angepasst sind, während Solaranlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bewilligungsfähig sind, wenn sie solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen auf Kantonsebene werden sämtliche kommunalen Bestimmungen aufgehoben, welche schärfere Bewilligungsvoraussetzungen für Solaranlagen vorsehen als das neue kantonale Recht.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung