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11.02.2015
Koordinationspflichtige Verfahren: einheitliche Rechtsmittelinstanz
Koordinationspflichtige Verfahren:
Gesetzliche Verankerung einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz
Nachdem bisher im Kanton Basel-Landschaft bei zu koordinierenden Verfahren für die einzelnen Entscheide spezifische Rechtsmittelwege vorgesehen waren, hat die Regierung aufgrund eines kantonsgerichtlichen Entscheides kurzfristig eine Vorlage an den Landrat überwiesen. Darin wird eine übergeordnete Norm vorgeschlagen, welche festlegt, dass es bei solchen Verfahren eine einheitliche Rechtsmittelinstanz gibt und welche das ist. Um die Vorgabe des Kantonsgerichtes zu erreichen, wird eine Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) in Absatz 3 von § 119 (Titel: „Verfahrenskoordination“) und eine Ergänzung des RBG um einen § 119 a (Titel: „Verfahrenskoordination und einheitliche Rechtsmittelinstanz“) vorgesehen.
Seit dem 1. Januar 1997 ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 („RPG“) Art. 25 a in Kraft, welcher die sog. Koordinationspflicht vorschreibt. Dies bedeutet, dass bei der Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage eine Behörde zu bezeichnen ist, welche für eine ausreichende Koordination sorgt. Auch für die Anfechtung von kantonalen Verfügungen ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorgesehen.
Baubewilligungsbehörde zuständig für die Koordination
Die Umsetzung dieser Regelung findet sich im heutigen § 119 RBG, welcher die Koordinati-onspflicht vorschreibt und grundsätzlich das Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren be-stimmt. Zuständig für die Koordination ist demzufolge die Baubewilligungsbehörde. Auf die Festlegung einer erstinstanzlich anrufbaren einheitlichen Rechtsmittelinstanz hatte der kan-tonale Gesetzgeber bewusst verzichtet.
Einheitliche Rechtsmittelinstanz bereits erstinstanzlich
Letzteres wurde nun vom Kantonsgericht im Rahmen eines Konzessionsverfahrens für ein Wasserkraftwerk in Zwingen bemängelt. Es genügt gemäss Kantonsgericht den Anforderun-gen des Bundesrechts nicht, wenn zwei Beschwerdeverfahren irgendwann bei ein und der-selben Rechtsmittelinstanz zusammenlaufen: Bei allen koordinierten Verfahren muss bereits die erste Rechtsmittelinstanz jeweils dieselbe sein.
Nach dem regierungsrätlichen Vorschlag, der im abgekürzten Vernehmlassungsverfahren positiv aufgenommen worden ist, soll die einheitliche Rechtsmittelinstanz stets diejenige sein, welche die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelinstanz für den im Leitverfahren ergehenden Entscheid ist.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Dr. Markus Stöcklin, Generalsekretariat, Leiter Rechtsabteilung, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 53 96
Gesetzliche Verankerung einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz
Nachdem bisher im Kanton Basel-Landschaft bei zu koordinierenden Verfahren für die einzelnen Entscheide spezifische Rechtsmittelwege vorgesehen waren, hat die Regierung aufgrund eines kantonsgerichtlichen Entscheides kurzfristig eine Vorlage an den Landrat überwiesen. Darin wird eine übergeordnete Norm vorgeschlagen, welche festlegt, dass es bei solchen Verfahren eine einheitliche Rechtsmittelinstanz gibt und welche das ist. Um die Vorgabe des Kantonsgerichtes zu erreichen, wird eine Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) in Absatz 3 von § 119 (Titel: „Verfahrenskoordination“) und eine Ergänzung des RBG um einen § 119 a (Titel: „Verfahrenskoordination und einheitliche Rechtsmittelinstanz“) vorgesehen.
Seit dem 1. Januar 1997 ist im Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 („RPG“) Art. 25 a in Kraft, welcher die sog. Koordinationspflicht vorschreibt. Dies bedeutet, dass bei der Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage eine Behörde zu bezeichnen ist, welche für eine ausreichende Koordination sorgt. Auch für die Anfechtung von kantonalen Verfügungen ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorgesehen.
Baubewilligungsbehörde zuständig für die Koordination
Die Umsetzung dieser Regelung findet sich im heutigen § 119 RBG, welcher die Koordinati-onspflicht vorschreibt und grundsätzlich das Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren be-stimmt. Zuständig für die Koordination ist demzufolge die Baubewilligungsbehörde. Auf die Festlegung einer erstinstanzlich anrufbaren einheitlichen Rechtsmittelinstanz hatte der kan-tonale Gesetzgeber bewusst verzichtet.
Einheitliche Rechtsmittelinstanz bereits erstinstanzlich
Letzteres wurde nun vom Kantonsgericht im Rahmen eines Konzessionsverfahrens für ein Wasserkraftwerk in Zwingen bemängelt. Es genügt gemäss Kantonsgericht den Anforderun-gen des Bundesrechts nicht, wenn zwei Beschwerdeverfahren irgendwann bei ein und der-selben Rechtsmittelinstanz zusammenlaufen: Bei allen koordinierten Verfahren muss bereits die erste Rechtsmittelinstanz jeweils dieselbe sein.
Nach dem regierungsrätlichen Vorschlag, der im abgekürzten Vernehmlassungsverfahren positiv aufgenommen worden ist, soll die einheitliche Rechtsmittelinstanz stets diejenige sein, welche die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelinstanz für den im Leitverfahren ergehenden Entscheid ist.
> Landratsvorlage
Für Rückfragen
Dr. Markus Stöcklin, Generalsekretariat, Leiter Rechtsabteilung, Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 53 96