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19.06.2012
Gebührenverordnung des Lufthygieneamtes
Gebührenverordnung des Lufthygieneamtes beider Basel: Baselbiet passt seine Mahnpraxis dem Kanton Basel-Stadt an
Der Kanton Basel-Landschaft schafft die Mahngebühr bei ersten Mahnungen zu Rechnungen des Lufthygieneamtes ab. Mit diesem Entscheid trägt die Regierung einer Empfehlung der Finanzkontrolle Basel-Landschaft Rechnung. Die Finanzkontrolle hatte argumentiert, die bestehenden Unterschiede bezüglich der Mahngebühren und des Verzugszinses seien für die gemahnten Firmen mit Anlagen sowohl in BS wie auch in BL nicht verständlich.
Der Kanton Basel-Stadt hat vor einigen Jahren die Mahngebühr bei ersten Mahnungen abgeschafft, weil die Gemahnten oft den ursprünglichen Einzahlungsschein verwendeten und den Betrag ohne Mahngebühr einzahlten. Die nicht bezahlte Mahngebühr alleine einzutreiben, war unverhältnismässig aufwendig.
Im Kanton Basel-Landschaft blieb die alte Praxis bestehen, weil zu Rechnungen des Lufthygieneamtes äusserst wenige Mahnungen versandt werden müssen. Firmen mit Anlagen in beiden Kantonen hatten für die so entstandene unterschiedliche Regelung für Rechnungen eines Amtes beider Basel wenig Verständnis.
Mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss wird die Baselbieter Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel der Basler Verordnung angepasst, was wieder zur Vereinheitlichung der Mahngebühren und des Verzugszinssatzes führt. Die Verordnungsänderung hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.
Der Kanton Basel-Landschaft schafft die Mahngebühr bei ersten Mahnungen zu Rechnungen des Lufthygieneamtes ab. Mit diesem Entscheid trägt die Regierung einer Empfehlung der Finanzkontrolle Basel-Landschaft Rechnung. Die Finanzkontrolle hatte argumentiert, die bestehenden Unterschiede bezüglich der Mahngebühren und des Verzugszinses seien für die gemahnten Firmen mit Anlagen sowohl in BS wie auch in BL nicht verständlich.
Der Kanton Basel-Stadt hat vor einigen Jahren die Mahngebühr bei ersten Mahnungen abgeschafft, weil die Gemahnten oft den ursprünglichen Einzahlungsschein verwendeten und den Betrag ohne Mahngebühr einzahlten. Die nicht bezahlte Mahngebühr alleine einzutreiben, war unverhältnismässig aufwendig.
Im Kanton Basel-Landschaft blieb die alte Praxis bestehen, weil zu Rechnungen des Lufthygieneamtes äusserst wenige Mahnungen versandt werden müssen. Firmen mit Anlagen in beiden Kantonen hatten für die so entstandene unterschiedliche Regelung für Rechnungen eines Amtes beider Basel wenig Verständnis.
Mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss wird die Baselbieter Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel der Basler Verordnung angepasst, was wieder zur Vereinheitlichung der Mahngebühren und des Verzugszinssatzes führt. Die Verordnungsänderung hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.
Vgl.
Chronologische Gesetzessammlung
Für Rückfragen: Andrea von Känel, Leiter Lufthygieneamt beider Basel, Tel. 061 552 62 29
Für Rückfragen: Andrea von Känel, Leiter Lufthygieneamt beider Basel, Tel. 061 552 62 29