Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft
28.04.2016
in Sachen Baugesuch der EBM Trirhena AG für Energiezentrale Wärme Schiene Leimental, Bottmingen
Mit dem heute den Parteien eröffneten Entscheid ist das Baurekursverfahren abgeschlossen. Die Beschwerde der benachbarten Privatpersonen wird gutgeheissen und das Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erachtet. Der Rechtsmittelweg ans Kantonsgericht steht nun offen.
Im Zusammenhang mit der Beschwerde zahlreicher Nachbarn gegen die geplante Energiezentrale Wärme Schiene Leimental hatte die kantonale Baurekurskommission am 2. Februar 2016 an der Therwilerstrasse 56-58 in Bottmingen einen Augenschein durchgeführt. Heute haben die Parteien den Entscheid erhalten. Die Baurekurskommission heisst die Beschwerde nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit gut. Sie erachtet die Zonenkonformität als nicht erstellt, da die geplante Energiezentrale nicht der im Zonenplan der Gemeinde Bottmingen aufgeführten Zweckbestimmung der „elektrischen Versorgung“ entspricht. Somit ist das Bauvorhaben nach Ansicht der Baurekurskommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig.
Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine andere Möglichkeit besteht in der Umformulierung bzw. Aufhebung der betreffenden Zweckbestimmung im Rahmen der Nutzungsplanung.
Baurekurskommission, Aktuariat
Im Zusammenhang mit der Beschwerde zahlreicher Nachbarn gegen die geplante Energiezentrale Wärme Schiene Leimental hatte die kantonale Baurekurskommission am 2. Februar 2016 an der Therwilerstrasse 56-58 in Bottmingen einen Augenschein durchgeführt. Heute haben die Parteien den Entscheid erhalten. Die Baurekurskommission heisst die Beschwerde nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit gut. Sie erachtet die Zonenkonformität als nicht erstellt, da die geplante Energiezentrale nicht der im Zonenplan der Gemeinde Bottmingen aufgeführten Zweckbestimmung der „elektrischen Versorgung“ entspricht. Somit ist das Bauvorhaben nach Ansicht der Baurekurskommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig.
Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Eine andere Möglichkeit besteht in der Umformulierung bzw. Aufhebung der betreffenden Zweckbestimmung im Rahmen der Nutzungsplanung.
Baurekurskommission, Aktuariat