Einführung einer Energieabgabe
20.10.2016
Im Vorfeld der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2016 über die «Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich» stehen diverse Mutmassungen im Raum, welche die Baselbieter Regierung nicht unwidersprochen lassen kann, zu denen sie aber auch bereits Stellung bezogen hat.
Im Hinblick auf die Abstimmung vom 27. November stehen verschiedene Aussagen im Raum, die nicht richtig sind und deshalb einer Korrektur bedürfen. So wird in Zusammenhang mit der Abstimmung zur Energieabgabe derzeit die Bau- und Umweltschutzdirektion ungerechtfertigt angegriffen. Eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Abstimmung über die «Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich» ist daher angezeigt.
Behauptungen, wonach die Auslagerung der Gesuchsabwicklung ineffizient seien, entbehren jeglicher Grundlage. Wie im LRV 2015-319 nachzulesen ist, hat das AUE 2010 rund 2‘600 Gesuche pro Jahr mit eigenen und temporären Mitarbeitern bewältigt. Das AUE musste sich grundsätzlich unter Berücksichtigung der damals schon angespannten finanziellen Lage des Kantons Gedanken zur Sicherung der Effizienz des Einsatzes staatlicher Mittel machen. Ziel war eine Fokussierung der technischen und wissenschaftlichen Kompetenz und des Einsatzes personeller Ressourcen. Innerhalb der zuständigen Bau- und Umweltschutzdirektion BUD wurde Ende 2011 abgewogen, ob alle Arbeiten weiterhin intern geleistet werden sollen oder ob ein zusätzlicher externer Auftrag erteilt werden soll. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kam zum Schluss, dass für die Bearbeitung der Standardfördergesuche als Routinetätigkeit ein externer Auftrag von Vorteil ist und die komplexeren Gesuche weiterhin intern abgewickelt werden sollen. Diese Einschätzung hat sich als korrekt erwiesen, wie die Zahlen in LRV 2015-319 aufzeigen.
Für die Bearbeitung der Standardfördergesuche als Routinetätigkeit erweist sich ein externer Auftrag als Vorteil und die komplexeren Gesuche werden weiterhin intern abgewickelt (LRV 2015-319), denn Standardgesuche haben einen sehr hohen administrativen Aufwand. Diese beinhalten repetitive Tätigkeiten als Routinegeschäft nach genauer Anweisung. Komplexe Gesuche verlangen dagegen einen höheren zeitlichen Aufwand mit einer grösseren Fachkompetenz und evtl. zusätzlichen verwaltungsinternen Abklärungen (LRV 2015-319).
Wie der LRV 2015-319 zu entnehmen ist, ist zu jeder Zeit sichergestellt, dass die Aufsicht über das ganze Förderprogramm «Baselbieter Energiepaket» (extern und intern) beim Amt für Umweltschutz und Energie bleibt. Und wie die LRV 2015-319 weiter darlegt, behält das AUE sämtliche finanziellen Kompetenzen zu 100 Prozent. Das gilt etwa für Unterschriftsberechtigungen auf Verfügungen des Kantons. Die LRV 2015-319 schliesslich macht deutlich, dass das AUE die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von Fördergesuchen festlegt, regelmässige Besprechungen von Details der Gesuchsprüfung durchführt und Beanstandungen und Rekurse beanstandet.
Auch zur Frage der juristischen Rechtmässigkeit der «Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich» hat sich die BUD bereits verschiedentlich geäussert. Aus der LRV 2015-289 (Gutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. jur. Georg Müller und Prof. Dr. jur. Stefan Vogel vom 18.05.2015) geht hervor: «Die vom Kanton BL vorgesehene Abgabe auf den Verbrauch von nichterneuerbarer Wärmeenergie stellt nach unserer Beurteilung keine Steuer dar, welche der Bund sich nach Art. 134 BV vorbehalten hat…Sie steht auch nicht im Widerspruch zum Umwelt- oder Energierecht des Bundes. (…) Wir neigen deshalb dazu, die Zuständigkeit des Kantons BL zur Erhebung dieser Abgabe zu bejahen.»
Die BUD hofft, mit diesen Präzisierungen und den Verweisen auf die entsprechenden öffentlich zugänglichen Landratsvorlagen einen Beitrag zur Klärung einiger Missverständnisse leisten zu können. Die aufgeführten Auszüge aus den regierungsrätlichen Ausführungen zu den unten aufgeführten Themenbereichen finden sich über den hinterlegten Link.
- Vor- oder Nachteile der Auslagerung der administrativen Abwicklung
- LRV 2015-319, Seiten 1 bis 3 - Begründung der Auslagerung der administrativen Abwicklung
- LRV 2015-319, Seite 2 - Aufsicht über das ganze Förderprogramm „Baselbieter Energiepaket“ (intern und extern)
- LRV 2015-319, Seite 2 - Finanzkompetenz über das ganze Förderprogramm
- LRV 2015-319, Seite 3 - Entscheidinstanz für die Fördergesuche
- LRV 2015-319, Seite 3 - Bearbeitungsinstanz für komplexe Gesuche
- LRV 2015-319, Seiten 2 und 3 - Kosten der Gesuchsbearbeitung (intern und extern)
- LRV 2015-319, Seite 5
- Rechtmässigkeit der Abgabe
- LRV 2015-289, Seiten 9ff