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02.12.2014
Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung: Teilrevision begrüsst
Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV): Regierungsrat begrüsst die 4. Teilrevision
In seiner Stellungnahme zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) begrüsst der Regierungsrat die 4. Teilrevision der sogenannten Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung. Die vorgesehenen Anpassungen stellen sicher, dass das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien erhalten bleibt. Zudem werden die Bestimmungen an die Entwicklungen in der EU angepasst. Damit wird vermieden, dass in der EU nicht mehr zugelassene Produkte weiterhin in der Schweiz verkauft werden können.
Die Bundesverordnung enthält Spezialvorschriften für chemische Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verwendung ein besonderes Risiko für Mensch und Umwelt darstellen können. Geregelt werden zum Beispiel deren Herstellung inklusive der Verwendung problematischer Inhaltsstoffe, der Verkauf sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung. Nebst der grundsätzlichen Zustimmung äussert sich der Regierungsrat vor allem zu Fragen, die den Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone betreffen. Die diesbezüglich vorgeschlagenen Ergänzungen und Präzisierungen beurteilt er als hilfreich.
In seiner Stellungnahme zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) begrüsst der Regierungsrat die 4. Teilrevision der sogenannten Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung. Die vorgesehenen Anpassungen stellen sicher, dass das hohe Schutzniveau für Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien erhalten bleibt. Zudem werden die Bestimmungen an die Entwicklungen in der EU angepasst. Damit wird vermieden, dass in der EU nicht mehr zugelassene Produkte weiterhin in der Schweiz verkauft werden können.
Die Bundesverordnung enthält Spezialvorschriften für chemische Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verwendung ein besonderes Risiko für Mensch und Umwelt darstellen können. Geregelt werden zum Beispiel deren Herstellung inklusive der Verwendung problematischer Inhaltsstoffe, der Verkauf sowie spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung. Nebst der grundsätzlichen Zustimmung äussert sich der Regierungsrat vor allem zu Fragen, die den Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone betreffen. Die diesbezüglich vorgeschlagenen Ergänzungen und Präzisierungen beurteilt er als hilfreich.