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05.03.2013
Bundesgesetz über die Stromversorgung: Kantonales Anschlussgesetz
Bundesgesetz über die Stromversorgung: Kantonales Anschlussgesetz tritt per 1. Juli 2013 in Kraft
Der Regierungsrat hat heute die kantonale Anschlussgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung des Energiegesetzes sollen eine effiziente Grundversorgung in einem liberalisierten Strommarkt und angemessene Netznutzungstarife gewährleistet werden.
Mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) wurde in der Schweiz der Grundstein für die Liberalisierung des Strommarktes gelegt. Den Kantonen sind gemäss eidgenössischem Stromversorgungsgesetz mehrere Aufgaben zugewiesen. Die ausgearbeitete kantonale Anschlussgesetzgebung enthält als Kernelement die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber im Kanton. Im Kanton wird flächendeckend festgelegt, welcher Netzbetreiber für die sichere Stromversorgung auf der jeweiligen Netzebene und im jeweiligen Netzgebiet verantwortlich ist. Zudem wird im Gesetz eine Grundlage geschaffen, welche das Recht des Stromkonsumenten auf einen Stromanschluss (die sogenannte Anschlussgarantie) regelt. Auch das Recht auf einen Stromanschluss ausserhalb der Bauzone gegen Kostentragung wird gesetzlich verankert. Gemäss der Gesetzesvorlage erhält der Regierungsrat im Bedarfsfall die Möglichkeit und Kompetenz, die Netztarife, die einen relativ hohen Anteil der gesamten Stromrechnung ausmachen, anzugleichen, wenn die Tarifunterschiede der einzelnen Versorger unverhältnismässig sind.
Die neuen Bestimmungen im Energiegesetz sind weitgehend technischer Natur und sollen gewährleisten, dass die Stromversorgung trotz Marktliberalisierung und Wettbewerb gewährleistet bleibt und effizient sowie sicher erfolgt.
Der Regierungsrat hat heute die kantonale Anschlussgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung des Energiegesetzes sollen eine effiziente Grundversorgung in einem liberalisierten Strommarkt und angemessene Netznutzungstarife gewährleistet werden.
Mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) wurde in der Schweiz der Grundstein für die Liberalisierung des Strommarktes gelegt. Den Kantonen sind gemäss eidgenössischem Stromversorgungsgesetz mehrere Aufgaben zugewiesen. Die ausgearbeitete kantonale Anschlussgesetzgebung enthält als Kernelement die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber im Kanton. Im Kanton wird flächendeckend festgelegt, welcher Netzbetreiber für die sichere Stromversorgung auf der jeweiligen Netzebene und im jeweiligen Netzgebiet verantwortlich ist. Zudem wird im Gesetz eine Grundlage geschaffen, welche das Recht des Stromkonsumenten auf einen Stromanschluss (die sogenannte Anschlussgarantie) regelt. Auch das Recht auf einen Stromanschluss ausserhalb der Bauzone gegen Kostentragung wird gesetzlich verankert. Gemäss der Gesetzesvorlage erhält der Regierungsrat im Bedarfsfall die Möglichkeit und Kompetenz, die Netztarife, die einen relativ hohen Anteil der gesamten Stromrechnung ausmachen, anzugleichen, wenn die Tarifunterschiede der einzelnen Versorger unverhältnismässig sind.
Die neuen Bestimmungen im Energiegesetz sind weitgehend technischer Natur und sollen gewährleisten, dass die Stromversorgung trotz Marktliberalisierung und Wettbewerb gewährleistet bleibt und effizient sowie sicher erfolgt.