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Bundesgericht bestätigt Änderungen des kantonalen Energiedekrets
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die vom Landrat beschlossenen Änderungen des Dekrets zum Energiegesetz abgewiesen. Damit bleiben die angefochtenen Bestimmungen – mit Ausnahme des bereits aufgehobenen § 2a – in Kraft.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 die Beschwerde gegen die vom Landrat am 19. Oktober 2023 beschlossenen Änderungen des Dekrets zum Energiegesetz abgewiesen. Damit bestätigt das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das bereits im September 2024 die meisten vom Landrat beschlossenen neuen Bestimmungen im Energiedekret gestützt und lediglich § 2a betreffend Photovoltaikpflicht bei Neubauten aufgehoben hatte.
Die angefochtenen Dekretsbestimmungen bleiben somit in Kraft. Insbesondere die Regelung in § 1a zur Heizwärmeerzeugung. Diese sieht vor, dass bei Neubauten und ab dem 1. Januar 2026 beim Ersatz von Heizkesseln in bestehenden Gebäuden sowie beim Ersatz von Brennern von über 15-jährigen Heizungen grundsätzlich Systeme auf der Basis erneuerbarer Energien eingesetzt werden müssen. Ausnahmen sind vorgesehen, falls eine auf erneuerbaren Energien basierende Heizungsanlage technisch nicht möglich ist oder die Anlage über ihre Lebensdauer hinweg nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Für den Fall, dass die neuen Bestimmungen des Dekrets im konkreten Einzelfall zu einer unverhältnismässigen Härte führen, sieht das Dekret eine weitere Ausnahmemöglichkeit vor. Funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen müssen im Unterschied zu anderen Kantonen weder vorzeitig noch bis zu einem bestimmten Stichtag ersetzt werden.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion bereitet die Umsetzung der Regeln zum Heizungsersatz nun vor. Weitere Informationen sind der aktualisierten Vollzugshilfe «Heizung und Warmwasser» zu entnehmen.
Infokasten:
Beim Ersatz von Elektrodirektheizungen und Öl- oder Gasheizungen durch erneuerbare Heizungssysteme können die Investitionen als Liegenschaftsunterhalt von den Steuern abgezogen und Förderbeiträge beim Baselbieter Energiepaket beantragt werden. Das Gesuch muss die Förderbedingungen einhalten und vor der Umsetzung eingereicht werden.
Ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur erneuten Installation einer Öl- oder Gasheizung oder ein allfälliger Nachweis für den Bezug von erneuerbaren Brennstoffen kann ab dem 1. Oktober 2025 elektronisch über die Plattform www.energievollzug.ch/bl mittels Energienachweis «Heizungs- und Warmwasseranlagen» eingereicht werden. Soweit eine Ausnahme gerechtfertigt ist, stellt das Amt für Umweltschutz und Energie ab dem 1. Januar 2026 gebührenpflichtige Ausnahmebewilligungen aus.