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01.12.2015
Anpassung der Beschaffungsverordnung
Anpassung der Beschaffungsverordnung
Nachdem in der Volksabstimmung vom 8. November 2015 die formulierte Gesetzesinitiative „Für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz und faire Wettbewerbsbedingungen für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen“ angenommen worden ist und die neuen Bestimmungen ab 1. Dezember 2015 in Kraft treten, hat der Regierungsrat auch die dadurch notwendig gewordenen Anpassungen an der Beschaffungsverordnung beschlossen und ebenfalls per 1. Dezember 2015 in Kraft gesetzt.
In der vom Volk angenommenen formulierten Gesetzesinitiative sind auch Bereiche neu geregelt, die bisher in der Beschaffungsverordnung normiert waren und nun in Einklang mit dem neuen Gesetzestext gebracht werden müssen (z.B. Nachweis der Einhaltung von Arbeitsbedingungen und die entsprechende Kontrolltätigkeit, Nachzahlungs- und Sicherstellungspflichten). Zudem enthält das Gesetz neu nur spezifisch für die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes geltende Bestimmungen, was auch auf Verordnungsstufe umgesetzt werden muss.
Nachdem in der Volksabstimmung vom 8. November 2015 die formulierte Gesetzesinitiative „Für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz und faire Wettbewerbsbedingungen für KMU im öffentlichen Beschaffungswesen“ angenommen worden ist und die neuen Bestimmungen ab 1. Dezember 2015 in Kraft treten, hat der Regierungsrat auch die dadurch notwendig gewordenen Anpassungen an der Beschaffungsverordnung beschlossen und ebenfalls per 1. Dezember 2015 in Kraft gesetzt.
In der vom Volk angenommenen formulierten Gesetzesinitiative sind auch Bereiche neu geregelt, die bisher in der Beschaffungsverordnung normiert waren und nun in Einklang mit dem neuen Gesetzestext gebracht werden müssen (z.B. Nachweis der Einhaltung von Arbeitsbedingungen und die entsprechende Kontrolltätigkeit, Nachzahlungs- und Sicherstellungspflichten). Zudem enthält das Gesetz neu nur spezifisch für die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes geltende Bestimmungen, was auch auf Verordnungsstufe umgesetzt werden muss.
Für Rückfragen
Dr. Markus Stöcklin, Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), 061 552 53 96