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15.10.2013
Angemessene Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende
Der Regierungsrat hat die Landratsvorlage zu einem Gesetz über Stand- und Durch-gangsplätze für Fahrende und zum Objektblatt "Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans Basel-Landschaft genehmigt und an den Landrat überwiesen.
Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten. Darin eingeschlossen sind die spezifischen Bedürfnisse der Fahrenden. Das Bundesgericht hat ausdrücklich das Recht der Fahrenden auf angemessene Stand- und Durchgangsplätze anerkannt und entschieden, dass diese durch die Raumplanung vorzusehen und zu sichern sei. Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, welche am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, hält fest, dass Kanton und Gemeinden den Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen helfen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf über die Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende nimmt den Verfassungsauftrag auf und schreibt fest, dass die Ausscheidung von Stand- und Durchgangsplätzen eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden ist. Gleichzeitig werden die raumplanerischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben von Kanton und Gemeinden festgelegt. Dabei ist der Kanton grundsätzlich für Boden und Infrastruktur verantwortlich, während den Gemeinden der Betrieb der Stand- und Durchgangsplätze obliegt. Der Kantonale Richtplan präzisiert die gesetzlichen Vorgaben in räumlicher Hinsicht.
Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten. Darin eingeschlossen sind die spezifischen Bedürfnisse der Fahrenden. Das Bundesgericht hat ausdrücklich das Recht der Fahrenden auf angemessene Stand- und Durchgangsplätze anerkannt und entschieden, dass diese durch die Raumplanung vorzusehen und zu sichern sei. Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, welche am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, hält fest, dass Kanton und Gemeinden den Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen helfen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf über die Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende nimmt den Verfassungsauftrag auf und schreibt fest, dass die Ausscheidung von Stand- und Durchgangsplätzen eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden ist. Gleichzeitig werden die raumplanerischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben von Kanton und Gemeinden festgelegt. Dabei ist der Kanton grundsätzlich für Boden und Infrastruktur verantwortlich, während den Gemeinden der Betrieb der Stand- und Durchgangsplätze obliegt. Der Kantonale Richtplan präzisiert die gesetzlichen Vorgaben in räumlicher Hinsicht.