Änderung des Umweltschutzgesetzes: Bioabfälle effizient verwerten
26.03.2013
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat eine Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft im Bereich der energetischen Verwertung biogener Abfälle. In den letzten Jahren hat sich die Entwicklung der Verwertung von biogenen Abfällen - auch Grünabfälle oder organische Abfälle genannt - weg von der klassischen Kompostierung hin zur energetischen Nutzung durch Vergärung immer stärker durchgesetzt.
Die vorgeschlagene Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft will die Vergärung von biogenen Abfällen zur energetischen Nutzung weiter fördern. Die Vergärung als bekanntestes Beispiel für die energetische Verwertung zeichnet sich dadurch aus, dass beim mikrobiellen Umwandlungsprozess kontrolliert Biogas oder Methan gewonnen werden kann. Dieses kann ins Erdgasnetz eingespiesen, als Treibstoff genutzt oder in einem Blockheizkraftwerk in Strom und Wärme umgewandelt werden. Bei der Kompostierung entfällt dieser Energiegewinn. Die Gemeinden sollen weiterhin den nötigen Spielraum für ökonomisch und ökologisch sinnvolle Lösungen im Einzelfall haben.
Bevor nun die entsprechende Vorlage zuhanden des Landrates verabschiedet werden kann, ist unter Berücksichtigung der kantonalen Gesetzgebung eine Vernehmlassung durchzuführen.
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen
Die vorgeschlagene Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft will die Vergärung von biogenen Abfällen zur energetischen Nutzung weiter fördern. Die Vergärung als bekanntestes Beispiel für die energetische Verwertung zeichnet sich dadurch aus, dass beim mikrobiellen Umwandlungsprozess kontrolliert Biogas oder Methan gewonnen werden kann. Dieses kann ins Erdgasnetz eingespiesen, als Treibstoff genutzt oder in einem Blockheizkraftwerk in Strom und Wärme umgewandelt werden. Bei der Kompostierung entfällt dieser Energiegewinn. Die Gemeinden sollen weiterhin den nötigen Spielraum für ökonomisch und ökologisch sinnvolle Lösungen im Einzelfall haben.
Bevor nun die entsprechende Vorlage zuhanden des Landrates verabschiedet werden kann, ist unter Berücksichtigung der kantonalen Gesetzgebung eine Vernehmlassung durchzuführen.
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen