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28.01.2014
Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz
Schloss Wildenstein und Schloss Bottmingen: Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz zu ändern, um die am 3. März 2013 vom Volk angenommene nichtformulierte Volksinitiative «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» auf Gesetzesebene zu verankern. Die beiden Schlösser (inklusive Hofgut Wildenstein) sollen vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen umgewidmet werden.
Mit der Rückführung der Schlösser und des Hofguts in das Verwaltungsvermögen bleibt der Kanton Eigentümer. Er hat für die Erhaltung der Schlösser und das Hofgut zu sorgen und er sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit, wie dies die Initiative fordert. Würden Schlösser und Hofgut im Finanzvermögen verbleiben, so könnte der Regierungsrat gemäss Finanzhaushaltsgesetzgebung grundsätzlich frei über die Schlossgüter verfügen, was mit dem Ja des Volkes zur Initiative nicht mehr vereinbar ist.
Aufgrund eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Felix Uhlmann, Professor an der Universität Zürich für Staats- und Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, erachtet der Regierungsrat die Umsetzung der nichtformulierten Initiative im Denkmal- und Heimatschutzgesetz als sachgerecht.
Die bisherige öffentliche Zugänglichkeit der Schlösser war im Abstimmungskampf nie als ungenügend bezeichnet worden, weshalb der Kanton mit der Zusicherung der öffentlichen Zugänglichkeit grundsätzlich die heutigen Zugangsmöglichkeiten weiterführt.
Die Landratsvorlage ist in der Vernehmlassung bei den politischen Parteien, den Standort-gemeinden der Schlossgüter und bei ausgewählten Fachverbänden auf breite Zustimmung gestossen. Auch das Initiativkomitee «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» hat sich bereits im Mitberichtsverfahren positiv zur Vorlage geäussert.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz zu ändern, um die am 3. März 2013 vom Volk angenommene nichtformulierte Volksinitiative «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» auf Gesetzesebene zu verankern. Die beiden Schlösser (inklusive Hofgut Wildenstein) sollen vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen umgewidmet werden.
Mit der Rückführung der Schlösser und des Hofguts in das Verwaltungsvermögen bleibt der Kanton Eigentümer. Er hat für die Erhaltung der Schlösser und das Hofgut zu sorgen und er sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit, wie dies die Initiative fordert. Würden Schlösser und Hofgut im Finanzvermögen verbleiben, so könnte der Regierungsrat gemäss Finanzhaushaltsgesetzgebung grundsätzlich frei über die Schlossgüter verfügen, was mit dem Ja des Volkes zur Initiative nicht mehr vereinbar ist.
Aufgrund eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Felix Uhlmann, Professor an der Universität Zürich für Staats- und Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, erachtet der Regierungsrat die Umsetzung der nichtformulierten Initiative im Denkmal- und Heimatschutzgesetz als sachgerecht.
Die bisherige öffentliche Zugänglichkeit der Schlösser war im Abstimmungskampf nie als ungenügend bezeichnet worden, weshalb der Kanton mit der Zusicherung der öffentlichen Zugänglichkeit grundsätzlich die heutigen Zugangsmöglichkeiten weiterführt.
Die Landratsvorlage ist in der Vernehmlassung bei den politischen Parteien, den Standort-gemeinden der Schlossgüter und bei ausgewählten Fachverbänden auf breite Zustimmung gestossen. Auch das Initiativkomitee «Ja zu Wildenstein und Schloss Bottmingen» hat sich bereits im Mitberichtsverfahren positiv zur Vorlage geäussert.